Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

361 
Vierte Unterabteilung: Die Schullehrer. 
Erster Unterabschnitt: Die Ausbildung und An- 
stellung der Lehrer. 
8 161. 
Die Domaniallandschullehrer empfangen ihre 
Ausbildung auf dem Lehrerseminar zu Neukloster 
(gestiftet 1782). Mit dem Seminar ist eine Prä- 
parandenanstalt verbunden, auf der die angehen- 
den Seminaristen ihre erste Vorbereitung und An- 
leitung zu ihrem Berufe erhalten. Der Kursus der 
Präparandenanstalt ist auf drei Jahre berechnet. 
Nach Ablauf dieser Zeit wird mit den Präparanden 
die Abgangs- oder Assistentenprüfung vorge- 
nommen (zu der jedoch auch solche jungen Leute 
zugelassen werden, die nicht in dem Präparandum 
zu Neukloster unterrichtet sind). Das Bestehen 
dieser Prüfung berechtigt zur Verwendung als 
Assistent im- Schuldienste. Nach Absolvierung der 
— auf drei Jahre berechneten — Assistentenzeit 
treten die jungen Leute in das Seminar ein, um 
am Schlusse ihrer Ausbildung daselbst mit dem 
Bestehen der Entlassungsprüfung (Prüfungsordnung 
vom 4. Oktober 1899) die Anstellungsfähigkeit in 
den evangelisch - lutherischen Volks- und Bürger- 
schulen des Grossherzogtums zu erhalten. \WVer, 
ohne Zögling des Seminars zu Neukloster gewesen 
zu sein, die gleiche Anstellungsfähigkeit erwerben 
will, muss die sogen. Extraneerprüfung bestchen. 
Die Lehrer der Domaniallandschulen müssen aus- 
nahmslos die Entlassungs- oder die Extrancer- 
prüfung in Neukloster bestanden haben. 
Die Anstellung der Lehrer erfolgt ausschliess- 
lich durch den Landesherrn.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.