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und der Kinder des Grossherzogs bis zu deren
hausgesetzlicher Grossjährigkeit geschieht aus der
Haushaltszentralkasse ($ 104 d. W.). Die Unter-
haltung der Kinder des Grossherzogs vom Zeit-
punkt ihrer hausgesetzlichen Grossjährigkeit an,
sowie die Unterhaltung sämtlicher übrigen Glieder
des Grossherzoglichen Hauses geschieht aus den
Mitteln der Renterei (88 97, 104 d. W.). Rechtlich
ist es ohne jede Bedeutung, ob die Zahlung aus
der Haushaltszentralkasse oder aus der Renterei
erfolgt. Beide Kassen sind landesherrliche, und
im Enderfolge ist der alte Zustand geblieben, dass
der Landesherr, gleichgültig aus welcher von
seinen Kassen, Hofhaltungs- und Landesregiments-
kosten mit den Erträgnissen seines Eigentums, des
Domaniums im weiteren Sinne, bestreiten muss.
Mit dem Eintritt ihrer hausgesetzlichen Gross-
jährigkeit, also mit dem vollendeten 19. Lebens-
jahr, beginnt für sämtliche Glieder des Gross-
herzoglichen Hauses das Recht auf eine Apanage
und auf Einrichtungsgelder. Bis zum 19. Jahre
müssen die Kosten ihrer Unterhaltung und Er-
ziehung von den Eltern resp. Vormünderm ge-
tragen werden. Der Erbgrossherzog erhält als
Apanage von der Volljährigkeit bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres 57000 M, von der Vollendung
des 25. Lebensjahres an 76000 M, von der Ver-
mählung an 148000 M jährlich. Der zweite Sohn
des Grossherzogs erhält von der Volljährigkeit bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres 45 000 M,
von der Vollendung des 25. Lebensjahres sowie
von der früher erfolgenden Vermählung an
60 000 M jährlich. Jeder folgende Sohn des Gross-
herzogs, sowie jeder andere Prinz des Hauses er-