Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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und der Kinder des Grossherzogs bis zu deren 
hausgesetzlicher Grossjährigkeit geschieht aus der 
Haushaltszentralkasse ($ 104 d. W.). Die Unter- 
haltung der Kinder des Grossherzogs vom Zeit- 
punkt ihrer hausgesetzlichen Grossjährigkeit an, 
sowie die Unterhaltung sämtlicher übrigen Glieder 
des Grossherzoglichen Hauses geschieht aus den 
Mitteln der Renterei (88 97, 104 d. W.). Rechtlich 
ist es ohne jede Bedeutung, ob die Zahlung aus 
der Haushaltszentralkasse oder aus der Renterei 
erfolgt. Beide Kassen sind landesherrliche, und 
im Enderfolge ist der alte Zustand geblieben, dass 
der Landesherr, gleichgültig aus welcher von 
seinen Kassen, Hofhaltungs- und Landesregiments- 
kosten mit den Erträgnissen seines Eigentums, des 
Domaniums im weiteren Sinne, bestreiten muss. 
Mit dem Eintritt ihrer hausgesetzlichen Gross- 
jährigkeit, also mit dem vollendeten 19. Lebens- 
jahr, beginnt für sämtliche Glieder des Gross- 
herzoglichen Hauses das Recht auf eine Apanage 
und auf Einrichtungsgelder. Bis zum 19. Jahre 
müssen die Kosten ihrer Unterhaltung und Er- 
ziehung von den Eltern resp. Vormünderm ge- 
tragen werden. Der Erbgrossherzog erhält als 
Apanage von der Volljährigkeit bis zur Vollendung 
des 25. Lebensjahres 57000 M, von der Vollendung 
des 25. Lebensjahres an 76000 M, von der Ver- 
mählung an 148000 M jährlich. Der zweite Sohn 
des Grossherzogs erhält von der Volljährigkeit bis 
zur Vollendung des 25. Lebensjahres 45 000 M, 
von der Vollendung des 25. Lebensjahres sowie 
von der früher erfolgenden Vermählung an 
60 000 M jährlich. Jeder folgende Sohn des Gross- 
herzogs, sowie jeder andere Prinz des Hauses er-
	        
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