Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zinsen der angesammelten, teilweise ziemlich be- 
trächtlichen Kapitalien der Amtsschulkassen. Aus 
den Amtsschulkassen wird das Diensteinkommen 
mit Ausnahme der Alterszulagen gezahlt. Die 
Zahlung der Alterszulagen erfolgt aus der Doma- 
nialhauptschulkasse (V. O. vom 26. März 1907 betr. 
die Domanialhauptschulkasse). Diese Kasse ist 
eine landesherrliche, zum Ressort des Unterrichts- 
ministeriums gehörende Kasse, welche von der 
Renterei nach näherer Anordnung des Finanz- 
und des Unterrichtsministeriums berechnet und 
verwaltet wird. In die Domanialhauptschulkasse 
fliessen insbesondere Zuschüsse aus landesherr- 
lichen Kassen (aus der Renterei und aus der 
Haushaltszentralkasse; feste Zuschüsse jährlich 
80 000 M. und 3200 M.), Zinsen des der Kasse 
gehörenden Vermögens und die Schulsteuer. Die 
Schulsteuer wird — mit einigen Ausnahmen — 
von allen denen erhoben, welche im Domanium 
die ediktmässige Landessteuer ($ 113 d. W.) zu 
erlegen haben. Die Erhebung der Schulsteuer er- 
folgt halbjährlich durch die Ämter. Für das Jahr 
1906/07 betrug die Einnahme der Domanialhaupt- 
schulkasse rund 365860 M. (darunter fast 242000 M. 
Schulsteuer), die Ausgabe rund 340300 M. 
(darunter 193 258 M. Alterszulagen und 87 512 M. 
Pensionen). Die Aktiva der Kasse beliefen sich 
(Johannis 1907) auf 76 000 M. (8 106 d. W.). 
Die Pensionierung der Lehrer erfolgt gemäss 
der V.O. vom 1. Mai 1900) abgeändert durch V. 
O. vom 26. März 1907). Voraussetzung der Pen- 
sionierung ist dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung 
der Amitspflichten infolge von Blindheit, Taubheit 
oder eines sonstigen körperlichen Gebrechens,
	        
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