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oder wegen Schwäche der körperlichen oder
geistigen Kräfte nach. regelmässig zehnjährigem
Dienste. Die Pension beträgt nach den vollen
Dienstjahren, während welcher der Lehrer im
öffentlichen Schuldienste als Lehrer im Lande an-
gestellt gewesen ist, 352—1620 M. Die Ruhege-
hälter werden aus der Domanialhauptschulkasse
bestritten und vierteljährlich im voraus durch
Vermittlung der Ämter gezahlt.
Die Lehrer sind zur Teilnahme an dem
Witweninstitut für Prediger, Organisten, Kantoren,
Küster und Lehrer ($ SO d. W.) berechtigt und
verpflichtet. Aus den Mitteln dieses Instituts, an
das die Mitglieder jährliche Beiträge zu entrichten
haben, erhalten die Witwen und Waisen ver-
storbener Lehrer Witwenpensionen und Waisen-
grelder.
Dritter Unterabschnitt: Disziplinarverfahren.
8 163.
Wegen der Dienstvergehen der Lehrer normiert
die V. O. vom 3. Mai 1907 (8 81 d. W.). Aus der
Doppelstellung der Küsterschullchrer ergibt sich,
dass sie in ihrer Eigenschaft als Lehrer der ge-
nannten V. O., in ihrer Eigenschaft als Kirchen-
diener der Kompetenz der Kirchengerichte ($ 152
d. W.) unterstehen.
Erwähnt sei noch, dass bei Beschwerden der
Eltern über die Bestrafung ihrer Kinder ein be-
sonderes Verfahren nach der V.O. v. 10. Februar
1845 stattfindet. Derartige Beschwerden sind
seitens der Eltern nicht beim Lehrer, sondern bei
dessen nächstem Vorgesctzitem, dem Prediger, vor-