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zutragen. Der Prediger hat eine Ausgleichung zu
versuchen. Gelingt ihm diese nicht, so hat er in
Gemeinschaft mit dem zuständigen Amte die An-
gelegenheit zu untersuchen. Die Untersuchungs-
behörde hat die Befugnis, den schuldigen Lehrer
in Geldstrafe zu nehmen.
Vierter Unterabschnitt: Die Lehrer an den Volks-
und Bürgerschulen der Flecken im Domanium.
$ 163a.
Das Diensteinkommen und die Pensionierung der
seminaristisch gebildeten Lehrer und Lehrerinnen
an den Volks- und Bürgerschulen der Flecken
im Domanium ist durch V.O. vom 30. Oktober
1908 geregelt. Das Diensteinkommen bestimmt
sich nach dem System der Alterszulagen. Es be-
trägt für die Lehrer 1100 M. bis (nach 22 Dienst-
jahren) 2100 M., für die Lehrerinnen 900 M. bis
(nach 18 Dienstjahren) 1400 M. Hinterlässt der
Lehrer eine Witwe oder eheliche Nachkommen, so
gebühren den Hinterbliebenen ausser dem Sterbe-
vierteljahr für die beiden auf dasselbe folgende
Vierteljahre noch das volle Diensteinkommen des
Verstorbenen. Die Pension beträgt nach zehn
Dienstjahren 25 %, nach fünfzig Dienstjahren 90 %
des Diensteinkommens. Die Versetzung in den
Ruhestand erstreckt sich, wenn mit der Schulstelle
ein Kirchenamt verbunden ist, auf beide Ämter,
falls nicht ein anderes zwischen dem Unterrichts-
ministerium und den kirchlichen Instanzen verein-
bart ist.