Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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zutragen. Der Prediger hat eine Ausgleichung zu 
versuchen. Gelingt ihm diese nicht, so hat er in 
Gemeinschaft mit dem zuständigen Amte die An- 
gelegenheit zu untersuchen. Die Untersuchungs- 
behörde hat die Befugnis, den schuldigen Lehrer 
in Geldstrafe zu nehmen. 
Vierter Unterabschnitt: Die Lehrer an den Volks- 
und Bürgerschulen der Flecken im Domanium. 
$ 163a. 
Das Diensteinkommen und die Pensionierung der 
seminaristisch gebildeten Lehrer und Lehrerinnen 
an den Volks- und Bürgerschulen der Flecken 
im Domanium ist durch V.O. vom 30. Oktober 
1908 geregelt. Das Diensteinkommen bestimmt 
sich nach dem System der Alterszulagen. Es be- 
trägt für die Lehrer 1100 M. bis (nach 22 Dienst- 
jahren) 2100 M., für die Lehrerinnen 900 M. bis 
(nach 18 Dienstjahren) 1400 M. Hinterlässt der 
Lehrer eine Witwe oder eheliche Nachkommen, so 
gebühren den Hinterbliebenen ausser dem Sterbe- 
vierteljahr für die beiden auf dasselbe folgende 
Vierteljahre noch das volle Diensteinkommen des 
Verstorbenen. Die Pension beträgt nach zehn 
Dienstjahren 25 %, nach fünfzig Dienstjahren 90 % 
des Diensteinkommens. Die Versetzung in den 
Ruhestand erstreckt sich, wenn mit der Schulstelle 
ein Kirchenamt verbunden ist, auf beide Ämter, 
falls nicht ein anderes zwischen dem Unterrichts- 
ministerium und den kirchlichen Instanzen verein- 
bart ist.
	        
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