Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

367 
Zweiter Titel: Ritter- und landschaftliche 
Landschulen. 
S 164. 
Nach der Patentverordnung vom 21. Juli 1821 
wegen verbesserter Einrichtung des Landschul- 
wesens (abgeändert und ergänzt durch V.O. vom 
12. Juli 1907) sollen für alle im ritter- und land- 
schaftlichen Landesteile auf dem platten Lande be- 
findlichen schulfähigen Kinder hinreichende 
Schulen vorhanden sein. Jede im ritter- und land- 
schaftlichen Landesteile auf dem platten Lande ge- 
legene Ortschaft muss entweder für sich allein 
eine eigene Schule (Ortsschule) oder mit anderen 
ritter- oder landschaftlichen ländlichen Ortschaften 
oder mit Domanialortschaften oder Teilen von 
solchen zu einem Schulverbande vereinigt, eine 
gemeinschaftliche Schule (Verbandsschule) haben. 
Eingeschulte Ortschaften dürfen von der Verbands- 
schule nicht weiter als 3% Kilometer entfernt sein. 
Bei voraussichtlich dauernder Überfüllung einer 
Schulklasse (wenn nach dem Durchschnitt der 
letzten drei Jahre mehr als 80 Kinder dieselbe be- 
sucht haben) muss, wenn es sich um eine Orts- 
schule handelt, eine zweite Schulklasse einge- 
richtet und ein zweiter Lehrer angestellt werden; 
wenn es sich um eine Verbandsschule handelt, 
entweder eine weitere Schulklasse bei Anstellung 
eines neuen Lehrers am Schulorte errichtet wer- 
den, oder die ganze oder teilweise Auflösung des 
Schulverbandes durch Ausscheiden aller oder ein- 
zelner eingeschulten Ortschaften oder Ortschafts- 
teile erfolgen. Von jeder Gründung und Aufhebung 
einer Ortsschule, sowie von jeder Gründung, Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.