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Zweiter Titel: Ritter- und landschaftliche
Landschulen.
S 164.
Nach der Patentverordnung vom 21. Juli 1821
wegen verbesserter Einrichtung des Landschul-
wesens (abgeändert und ergänzt durch V.O. vom
12. Juli 1907) sollen für alle im ritter- und land-
schaftlichen Landesteile auf dem platten Lande be-
findlichen schulfähigen Kinder hinreichende
Schulen vorhanden sein. Jede im ritter- und land-
schaftlichen Landesteile auf dem platten Lande ge-
legene Ortschaft muss entweder für sich allein
eine eigene Schule (Ortsschule) oder mit anderen
ritter- oder landschaftlichen ländlichen Ortschaften
oder mit Domanialortschaften oder Teilen von
solchen zu einem Schulverbande vereinigt, eine
gemeinschaftliche Schule (Verbandsschule) haben.
Eingeschulte Ortschaften dürfen von der Verbands-
schule nicht weiter als 3% Kilometer entfernt sein.
Bei voraussichtlich dauernder Überfüllung einer
Schulklasse (wenn nach dem Durchschnitt der
letzten drei Jahre mehr als 80 Kinder dieselbe be-
sucht haben) muss, wenn es sich um eine Orts-
schule handelt, eine zweite Schulklasse einge-
richtet und ein zweiter Lehrer angestellt werden;
wenn es sich um eine Verbandsschule handelt,
entweder eine weitere Schulklasse bei Anstellung
eines neuen Lehrers am Schulorte errichtet wer-
den, oder die ganze oder teilweise Auflösung des
Schulverbandes durch Ausscheiden aller oder ein-
zelner eingeschulten Ortschaften oder Ortschafts-
teile erfolgen. Von jeder Gründung und Aufhebung
einer Ortsschule, sowie von jeder Gründung, Ver-