Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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änderung des Umfanges und Auflösung eines 
Schulverbandes ist dem Unterrichtsministerium 
durch die Obrigkeit des Schulortes innerhalb der 
Frist von einem Monat Anzeige zu erstatten. Für 
jede Schule bedarf es eines Schulhauses mit Zu- 
behör, welches neben den nötigen Schulstuben 
eine Familienwohnung für den Schullehrer und 
für dessen Wirtschaftsbetrieb die erforderlichen 
Räume enthalten muss. Auch müssen die nötigen 
Ställe gewährt werden. Das Schulzimmer muss 
den für die Schulkinderzahl und die Unterrichts- 
zwecke erforderlichen Raum bieten. 
Bei den ritter-- und landschaftlichen Land- 
schulen trägt die gesamten Schullasten die Orts- 
obrigkeit des Schulortes. Bei Verbandsschulen 
sind bezüglich der Verteilung der Schullasten auf 
die zum Schulverbande gehörigen Ortschaften die 
durch Vertrag oder durch zu Recht bestehende 
Üblichkeit getroffenen Bestimmungen massgebend. 
Die Verwaltung der Schulangelegenheiten ist 
Sache der zuständigen Ortsobrigkeiten. Oberauf- 
sichtsbehörde ist das Unterrichtsministerium. Als 
Verwaltungsbehörde fungiert unter dem Unterrichts- 
ministerium die Schulkommission zu Schwerin, 
welche mit Einschluss des Vorsitzenden aus 7 Mit- 
gliedern (darunter 4 ständischen) besteht. Die 
Mitglieder werden vom Landesherrn ernannt, die 
ständischen auf Präsentation des Engeren Aus- 
schusses von Ritter- und Landschaft. Gegen Ent- 
scheidungen der Schulkommission im Verwaltungs- 
verfahren findet Rekurs (Beschwerde) an das 
Unterrichtsministerium statt (V. O. vom 31. De- 
zember 1896 betreffend die Schulkommission). 
Jeder Geistlicher ist Inspektor der Schulen seiner
	        
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