369
Parochie (B.G.B. E.V. 8 495; Patent-V.OQ. vom
21. Juli 1821 8 22).
Für die Ausbildung der ritter- und landschaft-
lichen Landschullehrer sorgt das Lehrerseminar
zu Lübtheen (Statut vom 8. Mai 1869; Prüfungs-
ordnung vom 10. August 1900).
Die Anstellung der Lehrer geschieht durch
die ständische Ortsobrigkeit. Der Dienstvertrag
unterliegt prinzipiell der freien Vereinbarung
zwischen der Ortsobrigkeit und dem anzustellen-
den Lehrer. Es darf jedoch dem Lehrer durch
den Dienstvertrag nicht die Verpflichtung zu
Nebendiensten irgendwelcher Art oder überhaupt
zu solchen Handlungen oder Unterlassungen auf-
erlegt werden, durch welche er in der pflicht-
mässigen Ausübung seines Berufes verhindert oder
beschränkt wird (V.O. vom 23. April 1908 betr.
die Dienstverhältnisse der Lehrer an ritter- und
landschaftlichen Landschulen $ 2). Die von den
Gutsherrn kraft ihrer ständischen Machtbefugnisse,
also als Trägern obrigkeitlichen Rechtes, ange-
stellten Schullehrer gelten als öffentliche Beamte.
Es liegt eben in den ständischen Verhältnissen
begründet, dass Befugnisse, welche im modernen
Staate nur der Landesregierung oder gewissen in
den staatlichen Organismus eingegliederten Kor-
porationen oder Behörden zustehen, hier von
Privatpersonen als Trägern öffentlicher Rechte
ausgeübt werden (Urteil des Landgerichts Güstrow
vom 31. Oktober 1899). Die Küsterschullchrer
werden in ihrer Eigenschaft als Küster vom
Landesherrn (Oberbischof), in der als Lchrer von
der Ortsobrigkeit bestellt.
Das Diensteinkommen der angestellten Lehrer
Schlesinger, Staatsrecht. 24