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kommission — festgestellten Alterszulagen auf den
Landkasten an. Die Zahlung aus dem Landkasten
an die Lehrer erfolgt vierteljährlich am Ende des
Vierteljahres durch Vermittlung der Ortsobrig-
keiten.
Die Aufkündigung des Dienstverhältnisses stcht
sowohl der Ortsobrigkeit, als auch dem Lehrer bis
zum Ablauf der Osterwoche zum nächsten 24. Ok-
tober frei.
Lehrer, welche nach erlangter Anstellungs-
fähigkeit, wenn auch mit Unterbrechungen
wenigstens 20 Jahre im öffentlichen Schuldienst
zugebracht haben, sind mit Pension in den Ruhe-
stand zu versetzen, wenn sie infolge von Blind-
heit, Taubheit oder eines sonstigen körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körper-
lichen oder geistigen Kräfte zur ferneren Ver-
waltung des von ihnen verwalteten Schulamtes
dauernd unfähig sind. Die Höhe der Pension
richtet sich nach den vollen Dienstjahren und be-
trägt 564 M. bis 1012 M. Die zur Zahlung der
Pension erforderliche Summe wird nach Mass-
gabe des jährlichen Bedarfer durch eine Steuer in
gleicher Weise wie die Alterszulagen aufgebracht.
Die Pensionierung eines schulhaltenden Küsters
oder Organisten kann nur gleichzeitig wegen beider
von ihm bekleideter Ämter erfolgen.
Die Witwen und Waisen der an ritter- und
landschaftlichen Landschulen angestellten Lehrer
und schulhaltenden Kirchendiener erhalten nach
Massgabe der V.O. vom 20. Februar 1900 (abge-
ändert durch V. O. V. O. vom 26. Januar 1902
und 5. Februar 1904; Beck. vom 1. April 1902)
Form einer Balance beim Landkasten
aus der in
24?