Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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kommission — festgestellten Alterszulagen auf den 
Landkasten an. Die Zahlung aus dem Landkasten 
an die Lehrer erfolgt vierteljährlich am Ende des 
Vierteljahres durch Vermittlung der Ortsobrig- 
keiten. 
Die Aufkündigung des Dienstverhältnisses stcht 
sowohl der Ortsobrigkeit, als auch dem Lehrer bis 
zum Ablauf der Osterwoche zum nächsten 24. Ok- 
tober frei. 
Lehrer, welche nach erlangter Anstellungs- 
fähigkeit, wenn auch mit Unterbrechungen 
wenigstens 20 Jahre im öffentlichen Schuldienst 
zugebracht haben, sind mit Pension in den Ruhe- 
stand zu versetzen, wenn sie infolge von Blind- 
heit, Taubheit oder eines sonstigen körperlichen 
Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körper- 
lichen oder geistigen Kräfte zur ferneren Ver- 
waltung des von ihnen verwalteten Schulamtes 
dauernd unfähig sind. Die Höhe der Pension 
richtet sich nach den vollen Dienstjahren und be- 
trägt 564 M. bis 1012 M. Die zur Zahlung der 
Pension erforderliche Summe wird nach Mass- 
gabe des jährlichen Bedarfer durch eine Steuer in 
gleicher Weise wie die Alterszulagen aufgebracht. 
Die Pensionierung eines schulhaltenden Küsters 
oder Organisten kann nur gleichzeitig wegen beider 
von ihm bekleideter Ämter erfolgen. 
Die Witwen und Waisen der an ritter- und 
landschaftlichen Landschulen angestellten Lehrer 
und schulhaltenden Kirchendiener erhalten nach 
Massgabe der V.O. vom 20. Februar 1900 (abge- 
ändert durch V. O. V. O. vom 26. Januar 1902 
und 5. Februar 1904; Beck. vom 1. April 1902) 
Form einer Balance beim Landkasten 
aus der in 
24?
	        
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