21
hält als Apanage von der Volljährigkeit bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres 24 000 M, von
der Vollendung des 25. Lebensjahres bis zur
Vollendung des 30. Lebensjahres 36 000 M, von
der Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie
von der früher erfolgenden Vermählung an
40 000 M jährlich. Nur eine mit Gen’ehmigung des
Grossherzogs eingegangene ebenbürtige Ehe be-
gründet einen Anspruch auf Erhöhung der Apa-
nage und auf Zahlung eines Einrichtungsgeldes
im Falle der Vermählung. Jede Tochter des Gross-
herzogs, sowie jede andere Prinzessin des Hauses
erhält, solange sie unvermählt ist, von ihrer Voll»
jährigkeit an, wenn sie im elterlichen Hause bleibt,
16 000 M, wenn sie mit Erlaubnis des Grossherzogs
einen eigenen Hofhalt einrichtet, 40 000 M jähr-
liche Apanage. Sollte ein apanagierter Prinz mit
Hlinterlassung eines oder mehrerer Kinder ver-
sterben, ohne ein zu ihrer Erziehung und Er-
haltung ausreichendes Vermögen zu hinterlassen,
so sollen diese bis zur hausgesetzlichen Volljährig-
keit die väterliche Apanage behalten. Es soll in-
dessen in einem solchen Falle zur Erziehung eines
Prinzen oder einer Prinzessin niemals mehr als
die mit der Volljährigkeit derselben für sie ein-
tretenden hausgesetzlichen Apanagen betragen,
gezahlt werden, und mindert sich die auf die
Kinder übergehende Apanage gegebenenfalls bis
auf diesen Betrag ab.
An Wittümern erhalten nach Massgabe der
Ehepakten oder auf Grund besonderer Bewilligung
des Grossherzogs im Höchstbetrage die Gross-
herzogin beim Tode des Grossherzogs 100 000 M
jährlich, die Erbgrossherzogin beim Tode des