Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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errichteten Witwen- und Waisenkasse Witwenpen- 
sionen und Waisengelder. 
Als Disziplinarbehörde wirkt die Schulkom- 
mission, gegen deren Entscheidungen Beschwerde 
an das Staatsministerium zulässig ist (V. ©. vom 
31. Dezember 1896 betr. die Schulkommission 
58 7, 8). 
Dritter Titel: Volks- und Bürgerschulen der 
Städte und ritterschaftlichen Flecken. 
S 165. 
Die Verwaltung der Schulangelegenheiten steht 
der Ortsobrigkeit und einem Schulvorstande zu, 
dessen Mitglieder der evangelisch - lutherischen 
Kirche angehören müssen (V. O. vom 28. April 
1908 betr. die Verwaltung und Beaufsichtigung des 
Volksschulwesens in den Städten und in den ritter- 
schaftlichen Flecken). Bestehen in einer Stadt oder 
in einem ritterschaftlichen Flecken mehrere Volks- 
und Bürgerschulen, so kann für dieselben ein 
gemeinschaftlicher Schulvorstand gebildet werden. 
Das kirchenordnungsmässige Inspektionsrecht des 
Superintendenten bleibt unberührt. Die Verwaltung 
der Ortsobrigkeit erstreckt sich auf die äusseren 
sowie auf diejenigen inneren Schulangelegen- 
heiten, welche nicht zur Zuständigkeit des Schul- 
vorstandes gehören. In den Städten bilden den 
Schulvorstand der Bürgermeister, ein Geistlicher, 
ein vom Bürgerausschuss auf die Zeit seiner Amts- 
dauer gewähltes Mitglied des Bürgerausschusses, 
der Rektor der Volks- und Bürgerschulen. Auf 
stadtverfassungsmässigen Beschluss kann der Ma- 
gistrat auf je fünf Jahre ein Mitglied aus der all- 
gemeinen Bürgerschaft hinzuwählen. In den
	        
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