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errichteten Witwen- und Waisenkasse Witwenpen-
sionen und Waisengelder.
Als Disziplinarbehörde wirkt die Schulkom-
mission, gegen deren Entscheidungen Beschwerde
an das Staatsministerium zulässig ist (V. ©. vom
31. Dezember 1896 betr. die Schulkommission
58 7, 8).
Dritter Titel: Volks- und Bürgerschulen der
Städte und ritterschaftlichen Flecken.
S 165.
Die Verwaltung der Schulangelegenheiten steht
der Ortsobrigkeit und einem Schulvorstande zu,
dessen Mitglieder der evangelisch - lutherischen
Kirche angehören müssen (V. O. vom 28. April
1908 betr. die Verwaltung und Beaufsichtigung des
Volksschulwesens in den Städten und in den ritter-
schaftlichen Flecken). Bestehen in einer Stadt oder
in einem ritterschaftlichen Flecken mehrere Volks-
und Bürgerschulen, so kann für dieselben ein
gemeinschaftlicher Schulvorstand gebildet werden.
Das kirchenordnungsmässige Inspektionsrecht des
Superintendenten bleibt unberührt. Die Verwaltung
der Ortsobrigkeit erstreckt sich auf die äusseren
sowie auf diejenigen inneren Schulangelegen-
heiten, welche nicht zur Zuständigkeit des Schul-
vorstandes gehören. In den Städten bilden den
Schulvorstand der Bürgermeister, ein Geistlicher,
ein vom Bürgerausschuss auf die Zeit seiner Amts-
dauer gewähltes Mitglied des Bürgerausschusses,
der Rektor der Volks- und Bürgerschulen. Auf
stadtverfassungsmässigen Beschluss kann der Ma-
gistrat auf je fünf Jahre ein Mitglied aus der all-
gemeinen Bürgerschaft hinzuwählen. In den