Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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zwischen Schulvorstand und Ortsobrigkeit ent- 
scheidet das Unterrichtsministerium. 
Die Genehmigung zur Errichtung von Neben- 
und Privatschulen wird in den Städten vom Ma- 
gistratt mit Ermächtigung des Unterrichts- 
ministeriums erteilt. 
Die vorstehenden Vorschriften finden auf die 
Städte Rostock und Wismar, sowie auf den Flecken 
Warnemünde keine Anwendung. 
Die Dienstverhältnisse der seminaristisch ge- 
bildeten Lehrer und Lehrerinnen an den Volks- 
und Bürgerschulen der Städte und der ritterschaft- 
lichen Flecken sind durch V.O. v. 28. April 1908 
geregelt. Das Anstellungsrecht rücksichtlich aller 
Lehrer und Lehrerinnen ist — soweit es nicht 
bereits den Oırtsobrigkeiten zustand — auf die 
Ortsobrigkeiten übergegangen. Lehrerinnen (V.O. 
V.O. vom 24. September 1875 und vom 13. Mai 
1395 wegen der Befähigung zur Erteilung von 
wissenschaftlichem Unterricht an Volks-, Bürger- 
oder höheren Mädchenschulen für Mecklenburg- 
Schwerin) dürfen nur Unterricht erteilen an 
solchen Volks- und Bürgerschulen, die nur für 
Mädchen bestimmt sind; und an gemischten Volks- 
und Bürgerschulen in den beiden untersten Knaben- 
klassen, in den beiden untersten gemischten 
Klassen und in den gesonderten Mädchenklassen. 
Die Zahl der wissenschaftlichen Lehrerinnen darf 
ein Drittel der Gesamtzahl der an den Volks- und 
Bürgerschulen desselben Ortes zur Erteilung von 
wissenschaftlichem Unterricht angestellten Lehr- 
kräfte dauernd nicht übersteigen. 
Das Diensteinkommen der Lehrer und 
Lehrerinnen bestimmt sich nach dem System der
	        
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