Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldstrafen) 
und Enifernung aus dem Amte (Dienstentlassung). 
Die Entfernung aus dem Amte hat den Verlust des 
Titels und des Pensionsanspruches von Rechts 
wegen zur Folge. Für das Disziplinarverfahren 
ist die Anstellungsbehörde zuständig. Gegen die 
Entscheidung der Ortsobrigkeit steht -dem Be- 
straften Beschwerde an das Unterrichtsministerium 
frei. Ist mit dem Schulamt ein Kirchenamt ver- 
bunden, so erfolgt die Entfernung aus dem Amte 
(die ein Ausscheiden aus beiden Ämtern mit sich 
bringt) durch Entscheidung der Ortsobrigkeit und 
des Superintendenten, mangels einer Einigung der- 
selben durch das Staatsministerium. 
Mit Genehmigung des Unterrichtsministeriums 
kann die Ortsobrigkeit Lehrerstellen, die an sich 
mit seminaristisch gebildeten Lehrern zu besetzen 
sein würden, mit Kandidaten des Predigtamts 
bezhw. des höheren Schulamts oder mit Lehrern 
besetzen, welche die Prüfung für Mittelschulen 
(V.O. vom 9. März 1905 betr. die Prüfung von 
Lehrern für Mittelschulen) bestanden haben. 
Für die seminaristisch gebildeten Lehrer und 
die Lehrerinnen an den Volks- und Bürgerschulen 
zu Rostock, Warnemünde und Wismar gelten noch 
einige, von dem Vorstehenden abweichende be- 
sondere Bestimmungen. 
Zur Unterstützung des Schulwesens in den 
Landstädten und ritterschaftlichen Flecken ist im 
Jahre 1876 aus der französischen Kriegskontribution 
des Schulfonds (Vermögen am 31. Januar 1907: 
1 307 200 M.) gegründet worden ($ 106 d. W.). 
Aus dem Fonds werden den Obrigkeiten jährliche 
Beihilfen gewährt.
	        
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