Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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verein verbundenen Gutsbesitzer mit ihren Gütern 
als Gesamtschuldner. Die Verwaltung des ritter- 
schaftlichen Kreditvereins erfolgt unter landes- 
herrlicher, durch das Ministerium des Innern ge- 
übter Aufsicht durch die Hauptdirektion (drei 
Mitglieder) und die drei Kreisdirektionen (wegen 
der Kreise vergl. $ 5 d. W.). 1907 waren in dem 
Verein aufgenommen über 200 Hauptgüter mit 
einem Schätzungswerte von etwa 75 Millionen 
Mark, auf welche Pfandbriefe für die Summe von 
421, Millionen Mark ausgegeben waren. 
Zweiter Titel: Versicherungswcsen. 
8 168. 
Von dem Versicherungswesen interessiert Vor- 
nehmlich die Feuerversicherung. Wer die Ver- 
mittlung von Feuerversicherungsverträgen gewerbs- 
mässig betreibt (Agent), ist verpflichtet, über den 
Abschluss solcher Verträge, welche im Gross- 
herzogtum befindliche Gegenstände betreffen, be- 
sondere Bücher zu führen. Jede Neuver- 
sieherung, sowie jede Erncuerung oder Ver- 
längerung einer bestehenden Versicherung muss 
vom Agenten der Polizeibchörde des Ver- 
sicherungsnehmers angezeigt werden. Doppelver- 
sicherung desselben Gegenstandes bei mehreren 
Versicherungsanstalten ist verboten. Die Ent- 
schädigungssumme für durch Brand vernichtcte 
oder beschädigte versicherte Gegenstände darf erst 
ausgezahlt werden, wenn die Versicherungsanstalt 
den Eintritt des Brandes unter Angabe der Ent- 
schädigungssumme der Polizeibehörde des Ver- 
sicherungsnehmers angezeigt, und die Polizeci- 
behörde der Zahlung nicht widersprochen hat (V.
	        
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