Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

381 
der Regel beschafft durch die Zinsen des ge- 
sammelten Fonds und durch halbjährliche Beiträge 
der Mitglieder, in Fällen ungewöhnlicher Kalamität 
durch Aufnahme von Anleihen auf den Kredit der 
Anstalt und durch Ausschreibung ausserordent- 
licher Beiträge. Die Versicherungssumme betrug 
am 1. Oktober 1907 über 212 Millionen Mark. Im 
1. April 1907 
30. März 19083 
450 000 Mark Brandentschädigungsgelder gezahlt. 
Die Städte des mecklenburgischen, 
wendischen und stargardschen 
Kreises sind zu einer Brandversicherungsge- 
sellschaft verbunden (gegründet 1785; »Neue Ge- 
Setze« vom 23. Juni 1866, abgeändert durch V.O. 
V.O. vom 5. April 1871, 13. Dezember 1871; 
18. Juli 1872, 10. Februar 1877, 4. Juni 1831, 
18. Dezember 1882, 27. Januar 1885, 23. Oktober 
1886, 8. Mai 1888, 29. Oktober 1890, 13. Juli 1892, 
29. Mai 1894, 20. Juni 1901, 15. Dezember 1903, 
21. August 1905, 19. Januar 1906). Die Gescll- 
schaft beruht auf Gegenseitigkeit und versichert 
sämtliche statutenmässig zum Beitritt zugelassenen 
Eigentümer von Gebäuden gegen die Be- 
schädigung oder Zerstörung derselben durch 
Feuer. Die Vereinigung erstreckt sich auf alle 
Städte der beiden Grossherzogtümer, die Flecken 
können aufgenommen werden. Die versicherten 
Gebäude dürfen nicht gleichzeitig bei einer 
anderen Anstalt versichert sein. Die Verwaltung 
liegt — unter Oberaufsicht des Ministeriums des 
Innern — in den Händen eincs Generaldircktoriums 
(das ist das Korps der verbundenen Städte), dessen 
Organe die Vorderstädte ($ 37 d. W.). bilden, und 
wurden über 
  
Rechnungsjahre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.