Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Erbgrossherzogs 48 000 M jährlich, jede Herzogin 
beim Tode ihres herzoglichen Gemahls 32 000 M 
jährlich. 
Die zu zahlenden Apanagen (von den Wit- 
tümern abgesehen) sollen den Gesamtbetrag von 
jährlich 400 000 M nicht übersteigen. 
In alten Zeiten hatten die Landesherrn das 
Recht, bei Hochzeiten, insbesondere ihrer Kinder, 
ausserordentliche Steuern auszuschreiben. Von 
ihnen hat sich die sogen. Prinzessinnensteuer bis 
auf den heutigen Tag erhalten. »Wann ein fürst- 
lich Fräulein ausgegeben und ausgesteuert wurde, 
so wird in Gemässheit der Bestimmungen der 
Sternberger Reversalen vom 4. Juli 1572 und der 
88 115-120 des L.G.G. E.V. über die Steuer 
auf den ordentlichen Landtagen beratschlagt. 
Wird die Steuer, deren Betrag ein für allemal auf 
70 000 M bestimmt ist, auf dem Landtage bewilligt, 
so wird sie nach dem sogen. Terz-Quoten-System 
($$ 18, 98 d. W.) erhoben und in den Land- 
kasten (88 16, 107 d. W.) abgeführt. Aus 
dem Landkasten wird die Summe an die 
Renterei ($ 97 d. W.) gezahlte. Der Betrag 
der Prinzessinnensteuer ist 1897 auf 73 73099 M 
erhöht worden, indem die Stadt Wismar bei Auf- 
nahme in den landständischen Verband (8 35 d. 
W.) zur Aufbringung der Summe von 3099 M, 
zu dem früheren Betrage der Steuer hinzu, sich 
bereit erklärte. Im Dezember des Jahres 1904, 
gelegentlich der bevorstehenden Vermählung der 
Herzogin Cäcilie mit dem deutschen Kronprinzen, 
wurde die Prinzessinnensteuer zuletzt ausge- 
schrieben. Erwähnt sei noch, dass die Steuer von 
beiden Grossherzogtümern gemeinsam aufzu-
	        
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