385
Instanz bei den nach Vorschrift der 8$ 20, 21 G.
O. zu behandelnden Rekursen, wenn der Bescheid
in erster Instanz von einer Behörde erteilt ist,
welche nicht wenigstens aus drei Mitgliedern be-
steht, und deshalb als eine kollegiale Behörde i.
S. der $$ 20, 21 G. ©. nicht anzusehen ist. Ist da-
gegen der Bescheid von einer kollegialen Behörde
nach mündlicher Verhandlung in öffentlicher
Sitzung ergangen, so ist das Ministerium zweite
Instanz. Die Gewerbekommission ist endlich die
erste Instanz, wenn in dem Geltungsbereiche der
$$ 20, 21: G.O. die Inhaber obrigkeitlicher Rechte
selbst auf ihrem Gebiete die Errichtung solcher
Anlagen oder den Betrieb solcher Gewerbe beab-
sichtigen, für welche nach der G.O. eine be-
sondere Genehmigung erforderlich ist; und wenn
bestimmte Funktionen in der G. O. der höheren
Verwaltungsbehörde unmittelbar zugewiesen, resp.
nach dem bestehenden Rechte zuständig sind,
gegen das bezügliche Verfahren aber ein Rekurs
nach Massgabe der 20, 21 G.O. — der dann an
das sachlich kompetente Ministerium führt — statt-
finden kann (vergl. $ 40 G.O.). Zu den Ünter-
haltungskosten der Gewerbekommission ist seitens
der Stände aus der Landessteucrkasse ein an die
Renterei zu zahlendes Aversum von jährlich
4935 M. für den Zeitraum 1. Juli 1905/10 be-
willigt worden.
Die Aufsicht über die Ausführung der Be-
stimmungen der $3 1054, 105b Abs. 1, 105—105h,
120a—_120e, 134—139a G.O. wird auf Grund des
$ 139a G. O. neben den ordentlichen Polizeibe-
hörden durch den Gewerbeinspcktor (Bck. vom
9. April 1892) geübt.
Schlesinger, Staatsrecht. 5