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Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes
ist gemäss $ 103 ff. G. O. für den Bezirk der beiden
Grossherzogtümer eine Handwerkskammer in
Schwerin gebildet (Bek. vom 6. Februar 1900 betr.
die Satzungen und die Wahlordnung für die Hand-
werkskammer). Die Zahl der Mitglieder beträgt
24. Die Wahlen zur Handwerkskammer erfolgen
auf 6 Jahre. Die Kammer bildet ständige Aus-
schüsse, für das Lehrlingswesen, Berufungsaus-
schuss, Rechnungsausschuss, Prüfungsausschüsse
für die Gesellenprüfungen. Vom Ministerium des
Innern wird bei der Handwerkskammer ein Staats-
kommissar bestellt. Die Kosten der Handwerks-
kammer werden gemäss $103 G. O. nach näherer
Massgabe der Bek. v. 10. Februar 1902 und vom
6. April 1906 aufgebracht. Die Stände haben
ferner für 1. Juli 1907/10 einen aus der Landes-
steuerkasse an die Renterei zu zahlenden Beitrag
von jährlich 6000 M. bewilligt.
Um die Handwerkslehrlinge für ihren Beruf
entsprechend auszubilden, sind Gewerbeschulen
errichtet (V. O0. vom 26. April 1836 und Ab-
änderungs-V.O. vom 12. März 1890). In den 49
Ortschaften, in welchen solche Schulen bestehen,
sind alle männlichen Handwerkslehrlinge bis zur
Beendigung der Lehrzeit zum Schulbesuche ver-
pflichtet, wenn sie in einem gewerblichen Betriebe
beschäftigt werden, der seinen Sitz in dem Orte
hat, für den die Schule errichtet ist. Für sonstige
männliche gewerbliche Arbeiter eines Ortes kann
die Schulpflicht bis zum Schlusse desjenigen
Schulhalbjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr
vollenden, auf Antrag der betreffenden Ortsobrig-
keit durch das Ministerium des Innern festgesetzt