Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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werden. Von der Verpflichtung zum Schulbesuch 
werden in bestimmtem Umfange Entfreiungen ge- 
währt (V.O. vom 13. April 1905 betr. den Ge- 
werbeschulunterricht). Unterrichtsgegenstände 
bilden deutsche Sprache in Verbindung mit Lesen 
und Schreiben, Rechnen, geometrische Formen- 
lehre, einfache Buchführung und Zeichnen. Eine 
Erweiterung des Lehrplanes kann durch die zu- 
ständige Ortsbehörde mit Genehmigung des Unter- 
richtsministeriums verfügt werden. Der Unterricht 
wird teils durch Lehrer der Ortsschulen, teilg 
durch Techniker und Gewerbetreibende erteilt. 
Um den Städten und Domanialflecken eine zeit- 
gemässe Einrichtung ihrer Gewerbeschulen zu er- 
leichtern, werden Zuschüsse zu den Kosten der 
Erhaltung der Gewerbeschulen aus dem städtischen 
Industriefonds gewährt. Die Zuschüsse betragen 
für die einzelne Schule 1200 M. bis 8000 M. 
Sie sind nach Jahresstunden berechnet, derart, 
dass für die kleineren Schulen ein Einheitssatz 
von 75 M., für die grösseren Schulen in den 
grösseren und daher auch über grössere Mittel 
verfügenden Städten ein Einheitssatz von 70 M. 
bezhw. 60 M., für Rostock und Schwerin von 50M. 
für die Jahresstunde grundleglich zu machen ist. 
Eine grössere Gewerbeschule mit 24 Wochen- 
stunden erhält also einen Zuschuss von 24 X 70 
— 1680 M. 
Die inneren Verhältnisse der Gewerbeschulen 
sind durch Ortssatzungen eingehend geregelt. 
Zur Aufhilfe der städtischen Industrie ist im 
Jahre 1830 der SoS- städtische Industriefonds ge- 
gründet worden. Er besitzt (Johannis 1907) ein 
\’ermögen von 370 500 M. und erhält aus der 
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