Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Landessteuerkasse einen Zuschuss, der für 1907/08 
auf 104 627 M. bemessen war. Die zur Verfügung 
stehenden Mittel werden hauptsächlich als Unter- 
stützungen an die Gewerbeschulen (jährlich rund 
105 000 M.) verwandt. Ferner besteht seit 1841 
ein Grossherzoglicher Industriefonds zur Be- 
förderung grösserer industrieller und kommerzieller 
Unternehmungen. Aus dem Fonds werden durch 
das Ministerium des Innern jährlich 18 Stipendien 
a 300 M. vergeben, davon 12 an talentvolle Schüler 
des Handwerks und Kunsthandwerks zum Besuche 
von Fachschulen und 6 an Techniker zum Besuche 
von technischen Hochschulen. Für die Hebung 
des gewerblichen Unterrichts werden jährlich 
etwa 19000 M. ausgegeben, das Grossherzogliche 
Museum in Schwerin erhält für die kunstgewerb- 
liche Abteilung jährlich 7000 M. Das Vermögen 
des Fonds beträgt (Johannis 1907) 1 418 840 M. 
Wegen Gewerbegerichte (Reichsgesetz vom 
29. Juli 1890; neue Fassung v. 29. September 
1901, A. V. dazu vom 7. April 1891) vergl. $ 122 
d. W. 
Zweite Unterabteilung: Gewerbepolizei. 
8 171. 
Die Genehmigung zur Anlegung von Dampf- 
kesseln ($ 24 G.O.) wird von der Gewerbekom- 
mission erteilt, wenn ein Inhaber ortsobrigkeit- 
licher Rechte selbst oder dessen Zeitpächter der- 
selben bedarf, in allen übrigen Fällen von der 
Obrigkeit des Ortes der Anlegung. Vor der Nach- 
suchung der Genehmigung muss der Antragsteller 
das Projekt der Anlage einer besonderen Kom- 
mission in Schwerin (1863 eingesetzt), zwecks
	        
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