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Vornahme einer sachverständigen Prüfung ein-
reichen. Erst wenn die Kommission eine Be-
scheinigung darüber erteilt hat, dass der beab-
sichtigten Anlegung technischerseits Bedenken
nicht entgegen stehen, kann die behördliche Ge-
nehmigung erfolgen. Nach erteilter Genehmigung
aber vor Inbetriebnahme des Kessels findet ge-
mäss $ 24 Abs. 3 G.O. noch eine Schlussunter-
suchung durch die technische Kommission statt.
Der Betrieb wird durch periodische Kesselrevi-
sionen (bei feststehenden Dampfkesselanlagen alle
6 Jahre, bei beweglichen Dampfkesseln alle 3 Jahre)
seitens der technischen Kommission überwacht
(V. O. vom 15. Februar 1892 mit Ergänzungs-
V. 0. V. ©. vom 17. April 1896, 18. Dezember
1900, 3. Juni 1901).
Sachverständige Prüfung und Abnahmeprüfung
durch die technische Kommission ist auch erforder-
lich bei der Anlegung von Dampffässern, d.h. Ge-
fässen, deren Beschickung der mittelbaren und un-
mittelbaren Einwirkung von anderweit erzeugtem,
sespanntem Wasserdampf oder von Feuer ausge-
setzt wird, sofern im Innern der Gefässe oder
ihren den Beschickungsraum umgebenden Hohl-
wandungen ein höherer Druck als cin Kilogramm
auf das Quadratzentimeter herrscht oder erzcugt
wird (V. O. vom 15. April 1904).
Nach V.O. vom 24. September 1379 haben die
Ortsobrigkeiten a) die Erlaubnis zum Ausschänken
von Branntwein und zum Kleinhandel mit Brannt-
wein allgemein; b) die Erlaubnis zum Betriebe
der Gastwirtschaft oder zum Ausschänken von
Wein, Bier oder anderen nicht unter a) fallenden
Getränken in Ortschaften mit weniger als 15 000