Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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sein, sondern auch sein Fleisch nicht verspeist 
werden können«). Auf andere Tierkadaver (z.B. 
von Schafen, Schweinen usw.) hat der Froner 
nicht Anspruch. Er muss jedoch diese Kadaver 
ebenso wie die Kadaver von den seinem Rechte 
unterliegenden Tieren zwecks unschädlicher Be- 
seitigung auf Verlangen abholen. Für die Ab- 
holung und Beseitigung gebührt ihm eine Ver- 
gütung, es sei denn, dass es sich um Pferde und 
Rindvieh handelt. Gleichgiltig für die Abholungs- 
pflicht des Froners ist es, ob der Kadaver von 
Nutzen für ihn ist oder nicht. Ihr Vieh selbst ab- 
decken dürfen die »gemeinen Leute«, d.h. alle die- 
jenigen Personen, welche ihren Standesverhält- 
nissen nach keinen Anstand nehmen, mit eigener 
Hand alle Funktionen des Abdeckers zu verrichten. 
Die Rittergutsbesitzer und ihre Hintersassen sind 
zwar nicht von dem Fronereizwange befreit, sie 
dürfen aber sich einen beliebigen Froner aus- 
suchen. Im übrigen muss jeder sich der Hilfe des 
Froners bedienen, in dessen Bezirke das Vich ge- 
fallen ist. Dem Froner gebührt nicht nur das 
krepierte Tier, sondern auch das getötete, insbe- 
sondere geschlachtete, dessen Fleisch zur mensch- 
lichen Nahrung nicht mehr brauchbar ist. Der An- 
spruch des Froners zessiert jedoch, wenn auf 
Grund des Reichsgesetzes über die Schlachtvich- 
und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 und der da- 
zu ergangenen Ausführungsbestimmungen oder auf 
23. Juni 1880 
Grund des Viehseuchengesetzes v. I Ali 1593 
durch die Polizeibehörde eine anderweitige Be- 
Seitigung des Kadavers angeordnet wird. Von den 
im Lande vorhandenen 32 Fronereien liegen 3 im 
 
	        
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