Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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bringen ist, mag die auszustattende Prinzessin 
dem einen oder dem andern der beiden Fürsten- 
häuser angehören. 
Sechstes Kapitel: Die zur Ausführung des Art. 57 E. G. 
z.B.G.B,S5EG.2.G.V. G,$S5 E.G.z.C.P.O.82 
Abs. 1.EG.2.2V.G,8S7E.G2z.K.0,84EG.z. 
Str. P. O. ergangenen hausgesetzlichen Vorschriften 
(Verordnungen vom 22. Dezember 1899 und vom 24. August 
1904). 
& 13. 
Die Vorschriften des B. G. B. und der übrigen 
grossen Reichsgesetze gelten für die Mitglieder 
des Grossherzoglichen Hauses nur insoweit, als 
nicht aus den Hausgesetzen sich ein anderes ergibt. 
Minderjährige, nicht zur Regierung berufene 
Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses können 
durch Verfügung des Grossherzogs für volljährig 
erklärt werden (8 1 der V.O. von 1899). 
Die Eheschliessung erfolgt vor dem Standesbe- 
amten des für die Mitglieder des Grossherzoglichen 
Hauses errichteten Standesamtes ($ 5der V.O. von 
1899; Erlass vom 4. Dezember 1875). 
In Ansehung der Ehescheidung verbleibt es bei 
dem bisherigen Landesrechte, nach welchem eine 
Ehe nicht nur durch gerichtliches Urteil, sondern 
auch kraft landesherrlicher Machtvollkommenheit 
durch landesherrliches Reskript geschieden werden 
kann. Im letzteren Falle tritt die Auflösung der 
Ehe mit der Bekanntmachung des landesherrlichen 
Reskriptes ein ($ 8 der V.O. von 1899; $ 6 der 
V.O. von 1904).
	        
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