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bringen ist, mag die auszustattende Prinzessin
dem einen oder dem andern der beiden Fürsten-
häuser angehören.
Sechstes Kapitel: Die zur Ausführung des Art. 57 E. G.
z.B.G.B,S5EG.2.G.V. G,$S5 E.G.z.C.P.O.82
Abs. 1.EG.2.2V.G,8S7E.G2z.K.0,84EG.z.
Str. P. O. ergangenen hausgesetzlichen Vorschriften
(Verordnungen vom 22. Dezember 1899 und vom 24. August
1904).
& 13.
Die Vorschriften des B. G. B. und der übrigen
grossen Reichsgesetze gelten für die Mitglieder
des Grossherzoglichen Hauses nur insoweit, als
nicht aus den Hausgesetzen sich ein anderes ergibt.
Minderjährige, nicht zur Regierung berufene
Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses können
durch Verfügung des Grossherzogs für volljährig
erklärt werden (8 1 der V.O. von 1899).
Die Eheschliessung erfolgt vor dem Standesbe-
amten des für die Mitglieder des Grossherzoglichen
Hauses errichteten Standesamtes ($ 5der V.O. von
1899; Erlass vom 4. Dezember 1875).
In Ansehung der Ehescheidung verbleibt es bei
dem bisherigen Landesrechte, nach welchem eine
Ehe nicht nur durch gerichtliches Urteil, sondern
auch kraft landesherrlicher Machtvollkommenheit
durch landesherrliches Reskript geschieden werden
kann. Im letzteren Falle tritt die Auflösung der
Ehe mit der Bekanntmachung des landesherrlichen
Reskriptes ein ($ 8 der V.O. von 1899; $ 6 der
V.O. von 1904).