Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Domanium, 3 im ritterschaftlichen und 26 im 
städtischen Gebiete. 
Dritte Unterabteilung: Arbeiterversicherung. 
S 172. 
Zu dem Reichskrankenversicherungs- 
gesetze ist die mecklenburgische A. V. 
vom 21. Dezember 1892 (ergänzt durch V.O. 
vom 21. März 1902) ergangen. (Gemeindebe- 
hörde im Sinne des Reichsgesetzes ist in 
den Städten der Magistrat, in den übrigen Ort- 
schaften der Gemeindevorstand, oder, wo es an 
einem solchen fehlt, die Ortsobrigkeit. Aufsichts- 
behörde über Gemeinden und Ortsobrigkeiten ist 
das Ministerium des Innern, über die Domanial- 
gemeinden das zuständige Amt. Höhere Ver- 
waltungsbehörde im Sinne des Reichsgesetzes ist 
das Ministerium des Innern. Kommunalverbände 
sind die Gemeindeverbände, und, wo es an 
solchen fehlt, die ortsobrigkeitlichen Bezirke. 
Jedes Domanialamt bildet einen weiteren Kom- 
munalverband. Während im ritter- und land- 
schaftlichen Gebiete für jedes Gut und für jede 
Stadt Krankenkassen gebildet sind, werden die 
sämtlichen Gemeinden eines Domanialamtes zu 
einer gemeinsamen Gemeindekrankenversicherung 
vereinigt. Organe dieser Gemeindekrankenver- 
sicherung sind ein Kassierer, dem die Führung 
der Rechnung obliegt, die Ortsvorsteher in den 
einzelnen Gemeinden, ein Verbandsausschuss und 
die Amtsversammlung ($ 139 d. W.). Das Amt 
führt lediglich die Aufsicht. 
Zur Ausführung der Reichsunfallver- 
sicherungsgesetze ist durch A.V.O. v..
	        
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