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1. Oktober 1900 (mit Zusatz-V. O. vom 23. De-
zember 1901) bestimmt, dass Landeszentralbe-
hörde, Zentralbehörde und höhere Verwaltungs-
behörde für das Gebiet des Grossherzogtums das
Ministerium des Innern ist. Die der unteren Ver-
waltungsbehörde zugewiesenen Geschäfte werden
durch die Ortsobrigkeiten wahrgenommen, es treten
jedoch an die Stelle der ritterschaftlichen Guts-
obrigkeiten die Polizeiämter ($ 123 d. W.). Die
Verrichtungen der Ortspolizeibehörden werden von
den Ortsobrigkeiten wahrgenommen, jedoch haben
sich die ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten in ge-
wissen Fällen durch die Polizeiämter vertreten zu
lassen. Unter Gemeindebehörde ist in den Städten
der Magistrat, in den übrigen Ortschaften des
Landes der Gemeindevorstand, oder, wo es an
einem solchen fehlt, die Ortsobrigkeit zu ver-
stehen. Der Wert der Naturalbezüge ist für die
Zwecke der Unfallversicherungsgesetze (sowie
des Invalidenversicherungsgesetzes und des Kran-
kenversicherungsgesetzes) durch Bek. v. 12. März
1907 festgesetzt.
Das für den Bereich des Grossherzogtums er-
richtete Landesversicherungsamt hat seinen Sitz
in Schwerin (Verfahren und Geschäftsgang beim
Versicherungsamt sind geregelt durch Bck. vom
14. April 1904). Die Zuständigkeit des Landcsver-
sicherungsamtes, die sich auf Berufsgenossen-
schaften beschränkt, welche nur solche Betriebe
umfassen, deren Besitz im Grossherzostum belegen
ist ($ 21 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900,
betr. die Abänderung der Unfallversicherungs-
ergibt sich aus den Reichsunfallver-
gesetze),
Ausserhalb des berufsge-
sicherungsgesetzen.