Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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1. Oktober 1900 (mit Zusatz-V. O. vom 23. De- 
zember 1901) bestimmt, dass Landeszentralbe- 
hörde, Zentralbehörde und höhere Verwaltungs- 
behörde für das Gebiet des Grossherzogtums das 
Ministerium des Innern ist. Die der unteren Ver- 
waltungsbehörde zugewiesenen Geschäfte werden 
durch die Ortsobrigkeiten wahrgenommen, es treten 
jedoch an die Stelle der ritterschaftlichen Guts- 
obrigkeiten die Polizeiämter ($ 123 d. W.). Die 
Verrichtungen der Ortspolizeibehörden werden von 
den Ortsobrigkeiten wahrgenommen, jedoch haben 
sich die ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten in ge- 
wissen Fällen durch die Polizeiämter vertreten zu 
lassen. Unter Gemeindebehörde ist in den Städten 
der Magistrat, in den übrigen Ortschaften des 
Landes der Gemeindevorstand, oder, wo es an 
einem solchen fehlt, die Ortsobrigkeit zu ver- 
stehen. Der Wert der Naturalbezüge ist für die 
Zwecke der Unfallversicherungsgesetze (sowie 
des Invalidenversicherungsgesetzes und des Kran- 
kenversicherungsgesetzes) durch Bek. v. 12. März 
1907 festgesetzt. 
Das für den Bereich des Grossherzogtums er- 
richtete Landesversicherungsamt hat seinen Sitz 
in Schwerin (Verfahren und Geschäftsgang beim 
Versicherungsamt sind geregelt durch Bck. vom 
14. April 1904). Die Zuständigkeit des Landcsver- 
sicherungsamtes, die sich auf Berufsgenossen- 
schaften beschränkt, welche nur solche Betriebe 
umfassen, deren Besitz im Grossherzostum belegen 
ist ($ 21 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, 
betr. die Abänderung der Unfallversicherungs- 
ergibt sich aus den Reichsunfallver- 
gesetze), 
Ausserhalb des berufsge- 
sicherungsgesetzen.
	        
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