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Der Mutter steht die elterliche Gewalt weder
während der Dauer der Ehe, noch nach Auflösung
derselben zu ($ 9 der V.O. von 1899).
Die Mitglieder des grossherzoglichen Hauses
können einseitige Verfügungen von Todeswegen:
(Testament, letztwillige Verfügung) in ordentlicher
Form auch vor dem Minister des Grossherzog-
lichen Hauses oder vor dem Grossherzoglichen.
Hofmarschallamtsgericht errichten ($ 15 der V.O.
von 1899).
Die Verrichtungen des Vormundschaftsgerichtes
stehen dem Grossherzoge zu ($ 20 der V.O. von
1899), die des Nachlassgerichtes sind von dem
Minister des Grossherzoglichen Hauses wahrzu-
nehmen, sofern nicht im Einzelfalle der Gross-
herzog sich diese Verrichtungen vorbehält ($ 23
V.O. von 1899).
Für Klagen, durch welche von Dritten gegen den
Landesherrn oder gegen die Mitglieder des Gross-
herzoglichen Hauses aus Privatrechtsverhältnissen
oder aus Rechtsverletzungen ein vermögens-
rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird,
ist das Landgericht zu Schwerin ausschliesslich zu-
ständig. Der Landesherr und die Mitglieder des
Grossherzoglichen Hauses werden durch den
Minister der Angelegenheiten des Grossherzog-
lichen Hauses vertreten. Gegen die von dem Ober-
landesgerichte zu Rostock in der Berufungsinstanz
erlassenen Endurteile findet das Rechtsmittel der
Revision nicht statt (8$ 1, 2 der V.O. vom 9. April
1899 zur Ausführung der C.P.O.). Für andere
als vermögensrechtliche Ansprüche findet der
Rechtsweg gegen den Landesherrn oder die Mit-
glieder des Grossherzoglichen Hauses nicht statt.