Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Der Mutter steht die elterliche Gewalt weder 
während der Dauer der Ehe, noch nach Auflösung 
derselben zu ($ 9 der V.O. von 1899). 
Die Mitglieder des grossherzoglichen Hauses 
können einseitige Verfügungen von Todeswegen: 
(Testament, letztwillige Verfügung) in ordentlicher 
Form auch vor dem Minister des Grossherzog- 
lichen Hauses oder vor dem Grossherzoglichen. 
Hofmarschallamtsgericht errichten ($ 15 der V.O. 
von 1899). 
Die Verrichtungen des Vormundschaftsgerichtes 
stehen dem Grossherzoge zu ($ 20 der V.O. von 
1899), die des Nachlassgerichtes sind von dem 
Minister des Grossherzoglichen Hauses wahrzu- 
nehmen, sofern nicht im Einzelfalle der Gross- 
herzog sich diese Verrichtungen vorbehält ($ 23 
V.O. von 1899). 
Für Klagen, durch welche von Dritten gegen den 
Landesherrn oder gegen die Mitglieder des Gross- 
herzoglichen Hauses aus Privatrechtsverhältnissen 
oder aus Rechtsverletzungen ein vermögens- 
rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, 
ist das Landgericht zu Schwerin ausschliesslich zu- 
ständig. Der Landesherr und die Mitglieder des 
Grossherzoglichen Hauses werden durch den 
Minister der Angelegenheiten des Grossherzog- 
lichen Hauses vertreten. Gegen die von dem Ober- 
landesgerichte zu Rostock in der Berufungsinstanz 
erlassenen Endurteile findet das Rechtsmittel der 
Revision nicht statt (8$ 1, 2 der V.O. vom 9. April 
1899 zur Ausführung der C.P.O.). Für andere 
als vermögensrechtliche Ansprüche findet der 
Rechtsweg gegen den Landesherrn oder die Mit- 
glieder des Grossherzoglichen Hauses nicht statt.
	        
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