Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Landes und seiner Bewohner dienen (die früher 
sog. Heerstrassen) oder Nebenchausseen, die nach 
ihrer örtlichen Lage und in Berücksichtigung .der 
sonstigen Wegeverbindungen bestimmt und ge- 
eignet sind, den Verkehr mehrerer Ortschaften 
nach einer Stadt oder einem Flecken, einer Bahn- 
station, einem Hafen, einem Schiffsladeplatz oder 
einer Landeschaussee, sei es direkt, sei es mittels 
Anschlusses an einer bereits bestehenden Neben- 
chaussee oder an eine kunstmässig hergestellte 
Ortsstrasse zu fördern. Das Eigentumsrecht an 
Landeschausseen, die im Wege des Enteignungs- 
verfahrens auf staatliche Anordnung hergestellt 
werden, steht dem Staate zu. Sie werden aus all- 
gemeinen Landesmitteln erbaut und unterhalten. 
Nach dem Voranschlage 1903/09 hat die Landes- 
steuerkasse 1042000 M. Chausseeunterhaltungs- 
kosten zu tragen. Die Verwaltung der aus allge- 
meinen Landesmitteln zu unterhaltenden Chausseen 
erfolgt durch die — unter dem Ministerium des 
Innern stehende — Chausseeverwaltungs - Kom- 
mission zu Schwerin und durch 6 Lokalbehörden 
(Chausseeinspektionen).. Die Gesamtlänge der 
Landeschausseen betrug 1907 über 1860 km. 
Chausseegeld wird auf den sämtlichen der Chaussee- 
verwaltungs - Kommission unterstellten Chausseen 
nicht mehr erhoben (Bek. vom 22. Juni 1888). 
Für den Bau von Nebenchausseen normiert die 
V. O. vom 26. Mai 1897, (abgeändert durch die 
V.O. vom 20. Januar 1902 und vom 6. Mai 1904). 
Die Herstellung von Nebenchausseen ist eine An- 
grelegenheit der Ortsobrigkeiten, welche die landes- 
gesetzliche Verpflichtung zur Erhaltung der öffent- 
lichen Wege haben. Innerhalb des Domaniums
	        
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