Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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treten jedoch an die Stelle der Domanialämter die 
Gemeinden. Aus Landesmitteln werden zum Bau 
Beihilfen gegeben, die den Betrag von 11 000 M. 
für das Kilometer nicht übersteigen dürfen. Lan- 
deshilfen sind bisher über 6 Millionen Mark be- 
willist, davon etwas über 5 Millionen Mark seit 
Johannis 1898. Sind mehrere Ortsobrigkeiten oder 
Domanialgemeinden bei einer anzulegenden Neben- 
chaussee interessiert, so können sich dieselben so- 
wohl zum Bau als zur Unterhaltung der Neben- 
chaussee zu einem Wegeverbande vereinigen. 
Die Nebenchausseen sind Eigentum der Domanial- 
gemeinden, der Städte, der Rittergutsbesitzer, und 
zwar ist jeder Eigentümer des Stückes, das auf 
seinem Grund und Boden belegen ist. Die fort- 
laufende Unterhaltung liegt den wegebaupflichtigen 
Ortsobriskeiten und Domanialgemeinden innerhalb 
ihres Gebietes ob. Die Nebenchausseen stehen 
unter Aufsicht der Wegebesichtigungsbehörden. 
Alljäahrlich zweimal, im Frühjahr und im Herbst, 
findet eine Besichtigung durch die Wegebau- 
beamten statt. Die Gesamtlänge der dem öffent- 
lichen Verkehre übergebenen Nebenchausscen be- 
trug im Jahre 1907 über 251 km. 
Öffentliche Wege sind solche nicht unter den 
Begriff der Kunststrassen fallenden Wege, welche 
zum allgemeinen Gebrauche dienen und demselben 
nicht kraft Privatrechtes entzogen werden können 
(V.O. betr. das Wegerccht vom 17. Febr. 1597; 
abgeändert durch V.O. V.O. vom 14. Juni 1593, 
9. Juni 1899, 3. Juni 1900, 4. Februar 1902, 
18. August 1903, 4. Februar 1905). Die öffent- 
lichen Wege zerfallen in Hauptwege (früher Land- 
<trassen und Kommunikationswege genannt) und 
20°
	        
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