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Nebenwege. Nach der Eigenschaft der öffentlichen
Wege gibt es Fahr- und Fusswege, nach der be-
sonderen Bestimmung derselben Dorf-, Kirchen-,
Schulwege usw. Um Zweifel abzuschneiden, ob
ein Weg für den Gemeingebrauch bestimmt ist,
oder nur für private Zwecke, werden über alle
Hauptwege des Landes fortlaufende Verzeichnisse
von den Wegebesichtigungsbehörden geführt. Wird
das Rechtsverhältnis von einem Nebenwege streitig,
so haben nicht die Gerichte, sondern die Ver-
waltungsbehörden über den Streit zu entscheiden
(Urteil des Kompetenzgerichtshofes v. 15. Februar
1908). Das für die Eigentumsverhältnisse von
Nebenchausseen Gesagte gilt auch für die öffent-
lichen Wege. Träger der Wegebaulast sind die
Örtsobrigkeiten, im Domanium die Domanialge-
meinden. Benachbarte Wegebaupflichtige können
sich zu Wegeverbänden vereinigen, um gemein-
sam die Wegebaulast zu tragen. Die Statuten
Gieser Verbände bedürfen der Genehmigung des
Ministerium des Innern. Eine ausserordentliche
Pflicht zur Unterhaltung der Hauptwege trifft
solche Betriebe (Fabriken, Bergwerke, Stein-
brüche, Ziegeleien und ähnliche industrielle An-
lagen), welche die Wege dauernd in erheblichem
Masse abnutzen. Die Nebenwege werden nicht
ständig beaufsichtigt. Dagegen unterliegen die
Hauptwege einer regelmässigen Besichtigung im
Frühjahr und im Herbst jeden Jahres. Die Be-
sichtigungen geschehen durch Wegedeputierte, die
für das Domanium, die städtischen Feldmarken,
die Kämmerei- und Ökonomiegüter von den Obrig-
keiten bestellt, für das Gebiet der ritterschaftlichen
Ämter aus der Zahl der eingesessenen Guts-