Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Nebenwege. Nach der Eigenschaft der öffentlichen 
Wege gibt es Fahr- und Fusswege, nach der be- 
sonderen Bestimmung derselben Dorf-, Kirchen-, 
Schulwege usw. Um Zweifel abzuschneiden, ob 
ein Weg für den Gemeingebrauch bestimmt ist, 
oder nur für private Zwecke, werden über alle 
Hauptwege des Landes fortlaufende Verzeichnisse 
von den Wegebesichtigungsbehörden geführt. Wird 
das Rechtsverhältnis von einem Nebenwege streitig, 
so haben nicht die Gerichte, sondern die Ver- 
waltungsbehörden über den Streit zu entscheiden 
(Urteil des Kompetenzgerichtshofes v. 15. Februar 
1908). Das für die Eigentumsverhältnisse von 
Nebenchausseen Gesagte gilt auch für die öffent- 
lichen Wege. Träger der Wegebaulast sind die 
Örtsobrigkeiten, im Domanium die Domanialge- 
meinden. Benachbarte Wegebaupflichtige können 
sich zu Wegeverbänden vereinigen, um gemein- 
sam die Wegebaulast zu tragen. Die Statuten 
Gieser Verbände bedürfen der Genehmigung des 
Ministerium des Innern. Eine ausserordentliche 
Pflicht zur Unterhaltung der Hauptwege trifft 
solche Betriebe (Fabriken, Bergwerke, Stein- 
brüche, Ziegeleien und ähnliche industrielle An- 
lagen), welche die Wege dauernd in erheblichem 
Masse abnutzen. Die Nebenwege werden nicht 
ständig beaufsichtigt. Dagegen unterliegen die 
Hauptwege einer regelmässigen Besichtigung im 
Frühjahr und im Herbst jeden Jahres. Die Be- 
sichtigungen geschehen durch Wegedeputierte, die 
für das Domanium, die städtischen Feldmarken, 
die Kämmerei- und Ökonomiegüter von den Obrig- 
keiten bestellt, für das Gebiet der ritterschaftlichen 
Ämter aus der Zahl der eingesessenen Guts-
	        
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