Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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zur Anwendung gebracht, d. h. die ursprünglich 
von Privateisenbahngesellschaften erbauten Bahn- 
linien angekauft und in landesherrliche Verwaltung 
übernommen. Die dem öffentlichen Verkehr dienen- 
den Strecken der Staatsbahnen haben gegenwärtig 
eine Länge von 1 148,6 km, davon 447 km Haupt- 
bahnen, 646,6 km Nebenbahnen und 55 km teils 
vollspurige, teils schmalspurige Kleinbahnen. 
Ausserdem sind im Betriebe: die 42 km lange 
Eisenbahnfährenstrecke Warnemünde—Gjedser mit 
2 Radfähren und 2 Doppelschraubenfähren, die 
mit der dänischen Staatsbahn gemeinschaftlich be- 
trieben werden, 27,5 km nicht dem öffentlichen 
Verkehre dienende Anschlussbahnen und eine 
9,6 km lange Kraftwagenlinie. Von den Bahnen 
liegen 88,9 km im Grossherzogtum Mecklenburg- 
Strelitz, 1,3 km im Königreich Preussen und 
6,9 km im Gebiet der Hanscstadt Lübeck. Die 
Privatbahnen haben eine Länge von nur 11,8 km. 
Auf mecklenburg -schwerinschem Gebiete licgen 
ferner 155,5 km Bahnstrecken der königlich preu- 
ssischen Eisenbahnverwaltung. Aufsichtsbehörde 
für die im Gebiete des Grossherzogtums belezenen 
Privatbahn- und Bahnstrecken der preussischen 
Staatseisenbahnen ist das Eisenbahnkommissariat 
zu Schwerin (Bek. vom 8. April 18355). Die 
mecklenburgischen Staatsbahnen (»Grossherzog- 
liche Friedrich Franz - Eisenbahn«) stehen unter 
der zentralen Verwaltung und Leitung der General- 
eisenbahndirektion zu Schwerin (Beck. v. 29. Jan. 
1890 betr. Organisation der Grossherzoglichen 
Eisenbahnverwaltung, abgeändert durch V.O. V.O. 
vom 15. Februar 1901 und 19. Januar 1906). Ober- 
aufsichtsbehörde ist das Ministerium des Innern.
	        
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