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Der Sicherheitsfonds (zur Ausgleichung etwaiger
Fehlbeträge in ungünstigen Jahren) hatte Ende
1907/08 einen Bestand von über 7% Millionen
Mark. Die Hälfte der Zinseneinnahme aus dem
Fonds fliesst der Landessteuerkasse (88 100, 115
d. W.) zu (für 1906/07: 105873 M.; nach dem
Etat 1908/09: 135 188 M.).
Zu beirätlicher Mitwirkung in Eisenbahnver-
kehrsfragen ist ein Landeseisenbahnrat errichtet
(V.O. vom 12. Mai 1890; abgeändert durch V.O.
vom 18. Dezember 1890). Der Landeseisenbahn-
rat besteht aus 8 von den Ständen (auf 3 Jahre)
gewählten Mitgliedern, aus 4 vom Ministerium des
Innern, aus den Kreisen der Land- und Forstwirt-
schaft, der Industrie oder des Handelsstandes be-
rufenen Mitgliedern und aus 2 aus der General-
eisenbahndirektion vom Ministerium des Innem
bestimmten Mitgliedern. Er hat in allen wichtigen,
das öffentliche Verkehrsleben der Eisenbahnen be-
rührenden Fragen auf Verlangen des Ministeriums
des Innern sein Gutachten zu erstatten und ist in
allen, die Eisenbahnverkehrsinteressen des Gross-
herzogtums oder einzelner Distrikte desselben be-
rührenden wichtigen Fragen zu hören.
Die grosse Bedeutung der Eisenbahnen lässt
die Enteignung (Expropriation) überwiegend für
diese zur Anwendung kommen. Ein allgemeines
Enteignungsgesetz besteht nicht. Es wird viel-
mehr für jeden einzelnen Fall durch landesherr-
liche Verordnung die Anwendung der V.O. vom
29. März 1845. (abgeändert durch V.O. v. 16. Fe-
bruar 1886 und durch A. V. z. B. G. B. $ 392
Ziff. 50) in betreff der Veräusserungsverpflichtung
behufs Eisenbahnanlagen zur Verbindung der See-