Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Auf das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten 
zwischen dem Grossherzoge und Mitgliedern des 
Grossherzoglichen Hauses oder zwischen Mit- 
gliedern des Grossherzoglichen Hauses unterein- 
ander wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus 
Privatrechtsverhältnissen oder aus Rechtsver- 
letzungen, auf das Verfahren in Ehesachen und 
auf das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, welche 
die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen 
Eltern und Kindern zum Gegenstande haben, 
finden in Ansehung des Grossherzogs und der 
Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses die Vor- 
schriften der C.P.O. Anwendung ($1 der V.O. 
vom 24. August 1904). Für die genannten Ver- 
fahren ist das Oberlandesgericht zu Rostock aus- 
schliesslich zuständig. Für die Verhandlung und 
Entscheidung wird ein besonderer Senat gebildet 
($ 2 der V.O. von 1904). Das Verfahren ist mit 
Einschluss der Verkündigung der Urteile nicht 
öffentlich ($ 3 der V.O. von 1904). Gegen die 
von dem OÖberlandesgerichte erlassenen Entschei- 
dungen findet ein Rechtsmittel nicht statt ($ 5 
der V.O. von 1904). Das Verfahren zur Entmün- 
digung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche 
oder Verschwendung darf gegen Mitglieder des 
Grossherzoglichen Hauses nur auf Anordnung des 
Grossherzogs eingeleitet und durchgeführt werden. 
Die Anordnung ergeht aus dem Ministerium des 
Grossherzoglichen Hauses (8 7 der V.O. von 1904). 
Während die Entmündigung wegen Geisteskrank- 
heit oder Geistesschwäche stets durch das Ober- 
landesgericht zu Rostock erfolgt, kann die Ent- 
mündigung wegen Verschwendung nach Anhörung 
des Staatsministeriums vom Grossherzoge durch
	        
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