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des Landbaues, und der Verein kleinerer Land-
wirte (mit 10 Kreisvereinen).
In Ent- und Bewässerungsangelegenheiten wer-
den nach der V.O. vom 30. August 1893 (abge-
ändert durch V.O. vom 14. Juli 1896 und durch
A.V. z. B.G.B. $ 392 Ziff. 100) die »Landes-
kommission für Bodenmeliorationen« (bestehend
aus 3 Mitgliedern) und für jedes Domanialamt und
für das obrigkeitliche Gebiet jeder Stadt je eine
besondere »Kommission für Bodenmelioration im
Domanialamt NN (für das Gebiet der Stadt N N)«
tätig. Zwecks Entwässerung oder Bewässerung
von Ländereien, welche zur landwirtschaftlichen
Benutzung des Grund und Bodens bestimmt sind,
können Grundbesitzer von anderen Grundbesitzern
verlangen, dass diese gegen Entschädigung auf
ihrem Gebiete die dazu nötigen Anlagen, Vor-
richtungen und Massnahmen unter näher bestimm-
ten Voraussetzungen gestatten bezhw. diejenigen
Benachteiligungen sich gefallen lassen, welche das
Unternehmen bedingt. Zur gemeinschaftlichen
Herstellung, Benutzung und Unterhaltung von
Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen, welche
den Interessen der Bodenkultur dienen und einen
öffentlichen oder gemeinschaftlichen Nutzen in
Aussicht siellen, können mehrere Grundbesitzer
zu einem Verbande zusammentreten. Die Bildung
des Verbandes erfolgt durch Vereinbarung eines
Statutes, welches der Bestätigung durch das Mi-
nisterium des Innern bedarf. Durch die Bestäti-
gung des Statuts erlangt der Verein die Rechte
einer juristischen Person.