Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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des Landbaues, und der Verein kleinerer Land- 
wirte (mit 10 Kreisvereinen). 
In Ent- und Bewässerungsangelegenheiten wer- 
den nach der V.O. vom 30. August 1893 (abge- 
ändert durch V.O. vom 14. Juli 1896 und durch 
A.V. z. B.G.B. $ 392 Ziff. 100) die »Landes- 
kommission für Bodenmeliorationen« (bestehend 
aus 3 Mitgliedern) und für jedes Domanialamt und 
für das obrigkeitliche Gebiet jeder Stadt je eine 
besondere »Kommission für Bodenmelioration im 
Domanialamt NN (für das Gebiet der Stadt N N)« 
tätig. Zwecks Entwässerung oder Bewässerung 
von Ländereien, welche zur landwirtschaftlichen 
Benutzung des Grund und Bodens bestimmt sind, 
können Grundbesitzer von anderen Grundbesitzern 
verlangen, dass diese gegen Entschädigung auf 
ihrem Gebiete die dazu nötigen Anlagen, Vor- 
richtungen und Massnahmen unter näher bestimm- 
ten Voraussetzungen gestatten bezhw. diejenigen 
Benachteiligungen sich gefallen lassen, welche das 
Unternehmen bedingt. Zur gemeinschaftlichen 
Herstellung, Benutzung und Unterhaltung von 
Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen, welche 
den Interessen der Bodenkultur dienen und einen 
öffentlichen oder gemeinschaftlichen Nutzen in 
Aussicht siellen, können mehrere Grundbesitzer 
zu einem Verbande zusammentreten. Die Bildung 
des Verbandes erfolgt durch Vereinbarung eines 
Statutes, welches der Bestätigung durch das Mi- 
nisterium des Innern bedarf. Durch die Bestäti- 
gung des Statuts erlangt der Verein die Rechte 
einer juristischen Person.
	        
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