Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

418 
Vierter Titel: Feldpolizei. 
$ 181. 
Für die Bestrafung der Feldfrevel normiert die 
V.O. vom 2. September 1879. Die Feldfrevel zer- 
fallen in solche, die durch Entwendung, Beschä- 
digung oder Übertreten begangen werden, und in 
Weidefrevel. Die Strafe ist je nach der Schwere 
der Übertretung abgestuft. Der Feldschutz wird 
durch angestellte und beeidigte Feldhüter ausge- 
übt. Das Feldschutzpersonal und auch die Be- 
sitzer, Pächter und Nutzniesser eines Grundstückes 
haben unter bestimmten Voraussetzungen Frevlern 
gegenüber ein Pfändungsrecht. 
Fünfter Titel: Viehzucht und Tierwesen. 
$ 182. 
Zur Beförderung der Landespferdezucht ist die 
V.O. vom 16. Januar 1895 (mit Zusatz- und Ab- 
änderungs-V. O. V. O. vom 24. Februar 1895, 
4. April 1898, 6. Februar 1903, 4. Februar 1905, 
30. März 1906; Bek. vom 13. Mai 1908) ergangen. 
Zur Beförderung der Pferdezucht ist ein Gestüt- 
buch für edle mecklenburgische Pferde angelegt, 
werden Prämien für ausgezeichnete Zuchtstuten 
im ‚Besitz kleinerer Züchter und Beihilfen zur 
Förderung: des genossenschaftlichen Ankaufs von 
Zuchtstuten gewährt, und findet die Prüfung 
(Körung) der Tauglichkeit der im Privatbesitz be- 
findlichen Zuchthengste statt. Zu diesem Zwecke 
ist eine besondere — dem Ministerium des Innern 
unterstellte — »Kommission für die Landes-Pferde- 
zucht« gebildet worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.