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Die Bekämpfung der Viehseuchen ist reichs-
23. Juni 1880
1. Mai 1894 )
Zur Ausführung des Reichsgesetzes erging die
V.O. vom 23. März 1881 (abgeändert durch V.O.
vom 24. Juni. 1885 und vom 13. Juli 1897). Die
reichsgesetzlich den Polizeibehörden zugewiesenen
Funktionen sind von den Ortsobrigkeiten auszu-
üben. Zwecks Ermittlung der zu gewährenden
Entschädigung für solche Tiere, welche auf poli-
zeiliche Anordnung getötet werden oder nach
dieser Anordnung an der Seuche fallen, muss der
gemeine Wert der betreffenden Tiere und der-
jenigen Teile dieser Tiere, welche dem Besitzer
nach Massgabe der polizeilichen Anordnung zur
Verfügung bleiben, durch den Bezirkstierarzt und
zwei Schiedsmänner festgestellt werden. Die Ent-
schädigung für andere Viehgattungen als. Pferde
und Rindvieh werden nebst den Kosten der Ab-
schätzung aus der Landessteuerkasse bestritten.
Dagegen sind die Entschädigungen für Pferde
(Esel, Maulesel und Maultiere) und für Rinder mit
Einschluss der Abschätzungskosten durch Beiträge
der Pferde- und Rindviehbesitzer aufzubringen
(V.O. vom 20. Januar 1832 mit Abänderungs-V.
O. vom 5. April 1900). Im übrigen werden die
durch die Unterdrückung von Viehseuchen ent-
stehenden Kosten teils aus der Renterei, teils aus
der Landessteuerkasse und teils von den Orts-
obrigkeiten bestritten.
Die Einfuhr von Schweinefleisch aus Russland
in das Grossherzogtum ist verboten (Bek. vom
24. März 1906). Die Einfuhr lebender Schweine
aus Russland über die Grenzen des Reiches ist
gesetzlich geregelt (Reichsgesetz v.