Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Die Bekämpfung der Viehseuchen ist reichs- 
23. Juni 1880 
1. Mai 1894 ) 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes erging die 
V.O. vom 23. März 1881 (abgeändert durch V.O. 
vom 24. Juni. 1885 und vom 13. Juli 1897). Die 
reichsgesetzlich den Polizeibehörden zugewiesenen 
Funktionen sind von den Ortsobrigkeiten auszu- 
üben. Zwecks Ermittlung der zu gewährenden 
Entschädigung für solche Tiere, welche auf poli- 
zeiliche Anordnung getötet werden oder nach 
dieser Anordnung an der Seuche fallen, muss der 
gemeine Wert der betreffenden Tiere und der- 
jenigen Teile dieser Tiere, welche dem Besitzer 
nach Massgabe der polizeilichen Anordnung zur 
Verfügung bleiben, durch den Bezirkstierarzt und 
zwei Schiedsmänner festgestellt werden. Die Ent- 
schädigung für andere Viehgattungen als. Pferde 
und Rindvieh werden nebst den Kosten der Ab- 
schätzung aus der Landessteuerkasse bestritten. 
Dagegen sind die Entschädigungen für Pferde 
(Esel, Maulesel und Maultiere) und für Rinder mit 
Einschluss der Abschätzungskosten durch Beiträge 
der Pferde- und Rindviehbesitzer aufzubringen 
(V.O. vom 20. Januar 1832 mit Abänderungs-V. 
O. vom 5. April 1900). Im übrigen werden die 
durch die Unterdrückung von Viehseuchen ent- 
stehenden Kosten teils aus der Renterei, teils aus 
der Landessteuerkasse und teils von den Orts- 
obrigkeiten bestritten. 
Die Einfuhr von Schweinefleisch aus Russland 
in das Grossherzogtum ist verboten (Bek. vom 
24. März 1906). Die Einfuhr lebender Schweine 
aus Russland über die Grenzen des Reiches ist 
gesetzlich geregelt (Reichsgesetz v.
	        
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