Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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klosterberechtigten Stände als solche, in der Land- 
schaft die Stadt als solche. Ausnahmen von Vor- 
stehendem gibt es insofern, als dem Landesherrn 
die hohe Jagd (auf den Hirsch und seine Art) 
auch auf einzelnen Rittergütern und überhaupt die 
Jagd im Gebiete mehrerer Städte zusteht. Nicht 
im Besitze des Jagdrechts sind die Gemeinden 
oder Bewohner des Domaniums, die einzelnen 
Städter und die ritterschaftlichen Hintersassen. Die 
Abtretung des Eigentums an Geebietsteilen von 
Gütern oder Feldmarken zu den Zwecken von 
Eisenbahn-, Chaussee- und Wasserbauanlagen, 
möge sie im Wege gütlicher Vereinbarung oder 
durch Anwendung der Enteignungsgesetze er- 
folgen, begreift — sofern nicht ausdrücklich ein 
anderes bestimmt worden — das Jagdrecht an den 
abgetretenen Gebietsteilen nicht in sich. Dasselbe 
verbleibt vielmehr dem Inhaber des Jagdrechts 
auf dem Gute oder der Feldmark, von denen die 
Gebietsteile abgetrennt sind (V.O. v. 17. Februar 
1864). Dem Jagdrecht unterliegen nur Hirsche, 
Rehe, wilde Schweine mit ihren verschiedenen 
Arten, Hasen, Füchse, Dachse, Baummarder, wilde 
Kaninchen, Fasanen, Auerhähne, Trappen, wilde 
Schwäne, Kraniche, Waldschnepfen, Wasser- 
schnepfen, Feldhühner, Birkhühner, Brachvögel, 
Krammetsvögel, Wachteln, Wachtelkönige, wilde 
Gänse, Enten und Tauben (V.O. vom 14. Januar 
1871 betr. das Jagdrecht; mit Abänderungs-V. O. 
vom 14. Februar 1894). 
Vermöge des »Rechtes der Jagdfolge« darf der 
Landesherr bei Höchsteigener Ausführung der 
Jagd angehetztes Wild, sowie angeschossenes Rot-, 
Damm- und Schwarzwild über die Grenze ver-
	        
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