Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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folgen, fangen oder töten und wegnehmen. Ver- 
möge des » Jägerrechtes« darf jeder Jagdberechtigte 
ein angeschossenes Wild, welches auf fremdes 
Jagdgebiet überwechselt und daselbst verendet, 
unter bestimmten Voraussetzungen aufsuchen und 
wegbringen, falls das verfolgte Wild von dem 
Jagdberechtigten des Reviers, auf welches das- 
selbe übergetreten, nicht schon erlegt ist (V.O. v. 
22. Januar 1859). 
Verboten ist die Ausübung der Jagd während 
der gesetzlichen Schonzeit nach V.O. v. 15. April 
1904 und Bek. vom 26. Mai 1904 (für Rot- und 
Dammwild: 1. März bis 31. Juli; für Rehböcke: 
16. Januar bis 15. Juni; für weibliches Rotwild 
und Rehkitzen : 16. Januar bis 21. Oktober; für 
Hasen: 1. Februar bis 15. September). Ent- 
freiungen von der gesetzlichen Schonzeit geniesst 
der Landesherr bezüglich des für den Hofstaat 
nötigen Wildes (L.G.G.E.V. 8 298) und die 
Gutsbesitzer bei »Ehren- und Notfällen«, nämlich 
Hochzeiten, Kindtaufen und Begräbnissen (L.G. 
G.E. V. 8 299). Ausserdem muss nach $ 33 der 
V.-O. vom 9. April 1899 betr. den Ersatz von 
Wildschaden auf Antrag eines Jagdberechtigten 
durch das Ministerium des Innern für den be- 
treffenden Jagdbezirk Entfreiung von der gesetz- 
lichen Schonzeit für Rot- und Dammwild erteilt 
werden, wenn bescheinigt wird, dass in dem 
laufenden Kalenderjahre mindestens zweimal durch 
Rot- oder Dammwild zu ersetzender Wildschäden 
verursacht ist. 
Verboten ist auch der Verkauf von Wildfleisch 
nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener 
Schonzeit.
	        
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