Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Dem Jagdschutzpersonal steht in Ausübung des 
Jagdschutzes das Recht des Waffengebrauches zur 
Verteidigung und zum Überwinden eines entgegen- 
gesetzten Widerstandes zu. Die. Jagdberechtigten 
und ihre Vertreter dürfen im Jagdgebiete umher- 
streifende Hunde (mit Ausnahme. der zur Jagd 
bestimmten) und Katzen töten. 
Der Ersatz von Wildschaden ist durch V.O. v. 
9. April 1899 geregelt. Ersatzpflichtig ist der 
Jagdberechtigte,  schadensersatzberechtigt der 
Eigentümer, Pächter oder Niessbraucher des 
Grundstücks, wenn an demselben dem Eigentümer 
das Jagdrecht nicht zusteht. Abweichend von $ 835 
B.-G. B. kann Ersatz auch für den durch wilde 
Kaninchen verursachten Schaden verlangt wer- 
den. Die Feststellung des Wildschadens und die 
Höhe der zu gewährenden Entschädigung erfolgt 
durch Schiedsmänner, die für jeden Amtsgerichts- 
bezirk vom Ministerium des Innern bestellt wer- 
den. Die Entscheidung des Schiedsmannes kann 
durch Erhebung gerichtlicher Klage ausser Kraft 
gesetzt werden. 
Zweiter Titel: Die Fischerei. 
8 184. 
Die Fischerei in der Ostsee ist grundsätzlich 
frei. In öffentlichen (schiffbaren) Binnengewässern 
ist sie Regal, in den Landseeen und nichtschiff- 
baren Wasserläufen steht sie den anliegenden 
Grundeigentümern zu. Der Fischereibetrieb ist ge- 
regelt durch V. O. vom 18. März 1891 (abgeändert 
durch V.O. V.O. vom 28. März 1898 und 23. Aug. 
1907). Diese V.O. erstreckt sich auf die Küsten-
	        
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