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gewässer und die Binnengewässer, jedoch nicht
auf die geschlossenen, im Besitze Einzelner befind-
lichen Gewässer. Gemeinden dürfen die ihnen zu-
stehende Fischerei nur durch angestellte Fischer
oder durch Verpachtung auf mindestens 6 Jahre
nutzen. Der Betrieb der Fischerei ist von Sonntag
Morgen 6 Uhr bis Montag Morgen 6 Uhr verboten.
(Wöchentliche Schonzeit). Während der Zeit vom
10. April morgens 6 Uhr bis zum 9. Juni abends
9 Uhr findet eine verstärkte wöchentliche Schon-
zeit (Frühjahrsschonzeit) statt, derart, dass die
Fischerei nur an drei Tagen jeder in die Schon-
zeit fallenden Woche betrieben werden darf. Der
Fang von Krebsen ist für die Zeit vom 1. Novbr.
bis zum 31. Mai verboten. Zur Schonung des
Fischbestandes sind Bestimmungen über das ge-
ringste Mass der Fische und über die Beschaffen-
heit der Fanggeräte erlassen. Die Beaufsichtigung
der Fischerei liegt den Polizei - Obrigkeiten ob.
Ausserdem ist dem Ministerium des Innern vorbe-
halten, die Anstellung beeidigter Fischmeister
durch die Obrigkeiten der an der Secküste be-
legenen bei der Seelischerei beteiligten Ortschaften
zu veranlassen.
Besonders geregelt ist die Fischerei auf Plätt-
fische an der mecklenburgischen Ostsceküste
(V. O. vom 22. April 1904), die Fischerei im Rib-
nitzer Binnensee und dem mecklenburgischen An-
teil am Saaler Bodden (Beck. vom 20. August 1902),
die Fischerei in den Ostscegewässern bei Wismar
(V. O. vom 23. Januar 1897; abgeändert durch
V.O. vom 30. März 1906 und 7. Februar 1903),
die Fischerei auf der mecklenburgischen Elb-
strecke bei Dömitz (Bek. vom 15. Februar 1903).