426
Der mecklenburgische Fischereiverein, der sich
die Förderung der Fischerei angelegen sein lässt,
erhält jährlich einen Zuschuss von 6000 M. aus
Mitteln der Landessteuerkasse.
Sechstes Kapitel: Bergbau.
8 185.
Für Mecklenburg ist die Regalität des Berg-
baues, soweit es sich um wirkliche Metalle (Erze)
und Salze handelt, als bestehend anzuerkennen
(Gutachten der Juristen - Fakultät der Universität
Rostock). Hinsichtlich der Salze ist dies durch
V.O. vom 16. Mai 1879 ausgesprochen. Steinsalz
nebst den mit demselben zusammen vorkommenden
Salzen, namentlich Kali-, Magnesia- und Borsalze
und die in den in Betrieb zu nehmenden Salz-
lagern vorkommenden Solquellen sind von dem
Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausge-
schlossen. Die Aufsuchung und Gewinnung ge-
nannter Mineralien ist ausschliesslich der Regierung
vorbehalten. Ein Zwang zur Abtretung von ober-
irdischem Terrain zu Bergwerksanlagen ist gegen
Grundbesitzer nicht begründet. Die Regierung ist
auf gütliche Vereinbarung angewiesen. Die Vor-
nahme unterirdischer Arbeiten unter den Grund-
stücken darf nur in einer Tiefe von mindestens
150 m unter der Erdoberfläche geschehen. Die
Regierung ist verpflichtet, für allen Schaden,
welcher dem Grundeigentum durch unterirdischen
und mittels Tagebaues geführten Betrieb des Berg-
werkes zugefügt wird, vollständige Entschädigung
zu leisten, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter
dem beschädigten Grundstück stattgefunden hat
oder nicht, ob die Beschädigung verschuldet ist