Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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und ob sie im voraus gesehen werden konnte oder 
nicht. Die der Regierung durch die V. O. vom 
16. Mai 1879 ausschliesslich vorbehaltene Befug- 
nis ist — mit Ausschluss der Feldmark Jessenitz 
und der Solquellen in Sülze — dem Bergwerks- 
besitzer Scholto Douglas in Berlin und seinen 
Rechtsnachfolgern laut Vertrag vom 24. November 
1894 für die Dauer von 99 Jahren übertragen wor- 
den (Bek. vom 30. April 1896). 
Soweit die der Regierung vorbehaltenen Rechte 
durch einen mit dem Finanz - Ministerium abge- 
schlossenen Vertrag auf Dritte übertragen werden, 
kann, wenn an der Ausübung der übertragenen 
Rechte mehrere beteiligt sind, von denselben eine 
Gewerkschaft gebildet werden (V.O. v. 19. Juni 
1896). Die Gewerkschaft ist juristische Person. 
Ihr Statut bedarf der Bestätigung des Finanz- 
Ministeriums. Die Zahl der gewerkschaftlichen 
Anteile (Kuxe) beträgt hundert, kann jedoch 
durch das Statut erhöht werden. Die Gewerken 
nehmen nach dem Verhältnisse ihrer Kuxe am 
Gewinne und Verlust teil. Sie sind zu Zuschüssen 
verpflichtet. Über sämtliche Mitglieder der Ge- 
werkschaft und deren Kuxe wird von der Ge- 
werkschaft ein Verzeichnis (Gewerkenbuch) ge- 
führt. Die Angelegenheiten der Gewerkschaft 
werden durch Beschlussfassung in einer Gewerken- 
versammlung geordnct. Das Stimmrecht wird nach 
Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt. Vertreten 
wird die Gewerkschaft durch einen Repräsen- 
tanten oder einen — aus zwei oder mehreren Per- 
sonen bestehenden — Grubenvorstand. Sie wird 
aufgelöst durch einen Beschluss der Gewerken- 
versammlung und durch Eröffnung des Konkurscs.
	        
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