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Der Betrieb von Bergwerken zur Aufsuchung
und Gewinnung von Steinsalz nebst den mit dem-
selben zusammen vorkommenden Salzen (nament-
lich Kali-, Magnesia- und Borsalzen) unterliegt
der behördlichen Aufsicht (V. O. vom 22. Juni
1900, mit Zusatz-V.O. V.O. vom 16. August 1904
und 28. Februar 1906). Oberaufsichtsbehörde ist
das Ministerium des Innern, unmittelbare Auf-
sichtsbehörde das Grossherzogliche Bergamt in
Hagenow, dem ein bergmännischer Sachver-'
ständiger als technischer Beirat beigeordnet ist
(Bek. vom 29. August 1900). Die Aufsicht erstreckt
sich auf die Sicherheit der Baue, die Sicherheit
des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter, die
Aufrechterhaltung der guten Sitten und des An-
standes durch die Einrichtung des Betriebes, den
Schutz der Oberfläche im Interesse der persön-
lichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs,
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen
des Bergbaues. Nähere Bestimmungen sind in der
Bek. vom 29. Juni 1900 enthalten.
Mit der im Jahre 1907 erfolgten Betriebsein-
stellung des grossherzoglichen Salzwerkes in Sülze
ist die letzte der mecklenburgischen Salinen ein-
gegangen. Der Salzbergbau ist augenblicklich nur
durch die »Mecklenburgischen Kali - Salzwerke
Jessenitz«e (eine Aktiengesellschaft) und die
»Mecklenburgische Gewerkschaft‘ Friedrich Franz«
in Lübtheen (die: -Nachfolgerin von Scholto Douglas
seit dem 8. Dezember 1896) wvertreten. Beide
Unternehmen gehören : dem Kalisyndikat, G.m.b.
H. Leopoldshall-Stassfuit’ als Gesellschafter an. Der
Absatz von Jessenitz belief sich im Jahre 1907 auf
121 141,24 Doppelzentner Reinkali, in Lübtheen