Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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wegen der durch Allerhöchste Entscheidung er- 
kannten Strafen bleibt unberührt ($ 42 der V.O. 
von 1904). Weder im Zivilprozess, noch im Straf- 
prozess können der Grossherzog, die Grossherzogin 
und eine verwitwete Grossherzogin als Zeugen 
aufgerufen werden ($ 45 der V.O. von 1904). 
Auf solche Mitglieder des Grossherzoglichen 
Hauses, welche der Familiengewalt des Gross- 
herzogs nicht unterworfen sind, findet die V.O. 
vom 24. August 1904 keine Anwendung. 
Vierter Abschnitt: Die landständische Verfassung. 
Erstes Kapitel: Das Wesen der landständischen 
Verfassung überhaupt. 
$ 14. 
In der beschränkten Monarchie steht ver- 
fassungsmässig den Regierten eine Teilnahme an 
der Ausübung der Staatsgewalt zu. Je nachdem 
nun Teilnehmer einzelne Bevorrechtigte, nämlich 
die Grundherren (Stände), oder Vertreter aller 
Volksklassen sind, unterscheidet man die ständische 
und die repräsentative (oder konstitutionelle) be- 
schränkte Monarchie. Bei beiden Arten trifft die 
Beschränkung nicht den Inhalt der monar- 
chischen Gewalt. Es erfolgt — auch im ständischen 
Staate — nicht eine stückweise Verteilung der 
Gewalt unter mehrere Machtfaktoren. Die Fülle 
der monarchischen Gewalt liegt allein beim 
Monarchen. Die Beschränkung trifft vielmehr nur 
die Willkür ihrer Ausübung.
	        
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