Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Die ständischen Monarchieen hatten sich in 
Deutschland seit der Mitte des 12. und seit dem 
13. Jahrhundert entwickelt. Neben den Landes- 
herrn stand die ihren Territorien durch Wohnsitz 
oder herrschaftlichen Grundbesitz angehörende 
höhere Geistlichkeit, die adlige Ritterschaft und 
später dic Zahl der rasch emporblühenden Städte. 
Aus dem Rechte der Fürsten, diese Grossen ihres 
Landes (majores terrae) zu Hof zu entbieten und 
mit ihnen Landesangelegenheiten zu besprechen, 
entwickelte sich allmählich das Recht der Grossen, 
bei wichtigeren Angelegenheiten befragt zu wer- 
den. Sie erscheinen als Stände (die Bezeichnung! 
soll aus den Niederlanden stammen), Landstände, 
ihr Recht auf Teilnahme an der durch den Landes- 
herrn ausgeübten Regierungsgewalt als Landstand- 
schaft. Die Grundherrschaft ist ebenso wie dieLand- 
standschaft aus dem Grundeigentumhervorgegangen. 
Unter Verwechslung und Vermischung der Begriffe 
Staatsgewalt und Eigentum knüpft die ständische 
Staatsverfassung staatsrechtliche Befugnisse als Aus- 
flüsse des angestammten Eigentums (Patrimonium) 
an den Grundbesitz an (Patrimonialprinzip). Mit 
dem Grundbesitz ist die Gewalt verbunden, und 
ihm erscheint sie gleichwertig. Das öffentliche 
Recht wird wie ein Privatrecht betrachtet, dessen 
Übung oder Nichtübung dem Berechtigten frei- 
steht, und dessen Veräusserung erlaubt ist. Staats- 
rechtliche Befugnisse stehen nicht einzelnen Per- 
sonen als solchen zu, sondern den jeweiligen 
Eigentümern des Grund und Bodens. Notwendige 
Folge des Patrimonialprinzipes ist die Zer- 
bröckelung des Staates in eine Anzahl von Besitz- 
tümern. Unter ihnen hat die Landesherrschaft nur
	        
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