Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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den obersten Rang und den weitesten Umfang. 
Innerhalb seines Machtbereiches verfährt der Fürst 
mit Willkür, wie eben der Eigentümer, ohne dass 
er wegen der Art und Weise, wie er sein Eigen- 
tum gebraucht, verantwortlich ist. Neben ihm 
stehen mit gleichen oder ähnlichen Befugnissen 
die übrigen Grundherren, die Stände. Alle Rechte 
der Stände leiten sich aus Verleihung seitens des 
Landesherrn her. Das Verhältnis der Landesherr- 
schaft zu den Ständen ist als ein privatrechtliches 
anzusehen, als lehnrechtliches zu den Rittern, als 
ein anderweitig rechtsgeschäftliches (aus der 
Stiftung) zu den geistlichen Herren und zu den 
Städten. Der Fürst hat nicht das Recht, durch 
neue gesetzliche Ordnung in die herkömmlichen 
Rechte und Freiheiten der Stände einzugreifen. 
Neuerungen in der Verfassung, neue Landes- 
gesetze, Ausschreibung von Steuern bedürfen der 
Form urkundlicher Verträge zwischen Fürst 
und Ständen. An diese Verträge ist auch der 
Fürst gebunden. Verletzt er seine Verpflichtungen, 
greift er in die Rechte der Stände ein, so sind 
die Stände zur Gegenwehr berechtigt, sei es, dass 
sie den Weg der bewaffneten Selbsthilfe wählen, 
oder dass sie ihr aus jenen Verträgen ent- 
springendes Klagerecht im Wege eines gericht- 
lichen oder schiedsgerichtlichen Prozessverfahrens 
geltend machen. Während also der Fürst — wie 
oben bemerkt — für die Ausübung seiner Macht 
in seinem Machtbereiche niemandem Verant- 
wortung schuldet, wird er verantwortlich, sobald 
er die Rechte anderer irgendwie verletzt. Die 
Stände selbst betrachten sich nur als die Wächter 
ihres besonderen Rechtsbereiches, nicht als Ver-
	        
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