Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Der Landesherr steht nicht in direkten Be- 
ziehungen zu der Gesamtheit der Untertanen 
seines Landes. Objekt seiner Herrschaft ist das 
Land als solches, sein eigenes Patrimonium als 
angestammter Vermögensbesitz, und der von den 
Grundherren vertretene Grund und Boden, der 
ihnen vom Landesherrn in alten Zeiten verliehen. 
Die Staatsangehörigen sind nur Untertanen, nicht 
Staatsbürger. Ein Staatsbürgertum, wie es der 
moderne Staat kennt, mit der Befugnis, selbständig 
in der durch die Verfassung bezeichneten Weise 
an den öffentlichen Angelegenheiten teilzunehmen, 
ist dem ständischen Staate unbekannt. Wer staats- 
rechtliche Befugnisse ausüben will, muss Grund- 
herrschaft erwerben, Eigentum, aus dem jene Be- 
fugnisse gemäss dem Patrimonialprinzipe fliessen. 
Eine Steuerpflicht gesamter Untertanen gibt es 
nicht. Steuern werden von den Ständen als 
Standessteuern geleistet und stellen sich als stän- 
dische Beihilfen zu den landesherrlichen Re- 
gimentskosten dar. Jedes Gesetz bindet in erster 
Linie nur die ständischen Obrigkeiten, es wendet 
sich nicht an die Gesamtheit der Untertanen. 
Wie oben bereits bemerkt, gebührt trotz aller 
Rechte der Stände das Landesregiment, die Summe 
der politischen Gewalten, ausschliesslich dem 
Landesherrn. Eine Teilung desselben quoad sub- 
stantiam zwischen ihm und Ständen ist nicht er- 
folgt. Verlieh auch der Fürst einen grossen Teil 
seines Landes den Ständen als echtes Eigentum, 
so hat er sich durch diese Verleihung doch nicht 
der landesherrlichen Gewalt zum Teil entäussert. 
Die aus Verleihung des Landesherrn sich her- 
leitenden Rechte der Stände bedeuten, als auf
	        
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