Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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einem Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien be- 
ruhend, nur vertragsmässige Beschränkungen in 
der Ausübung (quoad exercitium) der dem Landes- 
herrn eignenden politischen Gewalt. Vertrags- 
mässig steht den Ständen ein Anteil an der Aus- 
übung zu, und vertragsmässig ist der Landesherr 
verpflichtet, diese Konkurrenz zu achten. Übt der 
Landesherr das Regiment entgegen dem stän- 
dischen Teilnehmerrechte aus, so hat er damit nur 
das getan, was ihm als alleinigen Inhaber der 
Gewalt zusteht. Nach aussen hin ist der getätigte 
Akt zunächst ein gültiger. Aber es liegt im 
inneren Verhältnisse zu den Ständen darin ein 
Vertragsbruch, und aus diesem Vertragsbruch er- 
wächst den Ständen ein Anspruch auf Gegenwehr, 
den sie durch Klage im Prozesswege geltend 
machen können. Bis zur Aufhebung durch richter- 
liches oder schiedsrichterliches Urteil besteht aber 
der vom Landesherrn unter Hinwegsetzung über 
das ständische Teilnehmerrecht getätigte Akt als 
zu Recht fort. Dieser dem Akte zunächst an- 
haftende Mangel kann auch geheilt werden. Die 
ständischen Rechte sind verzichtbar, wie jedes 
Privatrecht. Es steht daher im Belieben der 
Stände, die Verletzung ihrer Vertragsrechte nicht 
geltend zu machen und mit diesem Verzicht den 
nur vorläufig gültigen Akt zu einem definitiv 
gültigen zu perfizieren. 
Die ständische Monarchie des Mittelalters ist 
seit der Mitte des 17. Jahrhunderts in den deut- 
schen Staaten zerfallen. Sie hat sich, nach einer 
Zwischen- und Übergangsperiode der absoluten 
Monarchie, zur repräsentativen oder konsti- 
tutionellen fortgebildet. Die Verwechslung der 
Schlesinger, Staatsrecht. 3
	        
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