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finden sein, welche die landesherrliche Gewalt
gegen die Stände aufzubieten hatte, sodann in
der Hartnäckigkeit und Zähigkeit, mit der die
Stände stets, auch in der für sie gefährlichen Zeit
von der Mitte des 17. bis zur Mitte des 18. Jahr-
hunderts an ihren verbrieften Rechten, insbe-
sondere ihrem Steuerbewilligungsrechte, festge-
halten haben. Eine Abschwächung des rein stän-
dischen Prinzipes ist unter dem Einflusse moderner
Anschauungen erfolgt. Die Steuern sind nicht
mehr ausschliesslich Standessteuern, d. h. Beiträge
der Stände als solcher zu den landesherrlichen
Ausgaben. Vielmehr ist die Steuerpflicht aller
Untertanen als unbezweifelte anerkannt in den
Verhandlungen auf dem Konvokationstage von
1808 (88 17, 111 d. W.). Auch der Grundsatz, dass
Landesgesetze nur die ständischen Obrigkeiten als
solche binden, weil sie sich als Verträge zwischen
Landesherrschaft und Ständen darstellen, ist seit
langem obsolet. Die Landesgesetze sind vielmehr
für alle Untertanen verbindlich. Es steht also
heute doch der Landesherr in direkten Be-
ziehungen zu der Gesamtheit der Untertanen
seines Landes.
Zweites Kapitel: Die geschichtliche Entwickelung der
landständischen Verfassung in Mecklenburg.
Erster Titel: Die Zeit bis zur »Union« (1523).
$ 15.
Mit den deutschen Kolonisatoren (88 1, 2 d. W.)
drang auch das deutsche Ständewesen in Mecklen-
burg ein. Bereits im 12. und im 13. Jahrhundert
traten neben die Landesherren, die ursprünglich
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