Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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finden sein, welche die landesherrliche Gewalt 
gegen die Stände aufzubieten hatte, sodann in 
der Hartnäckigkeit und Zähigkeit, mit der die 
Stände stets, auch in der für sie gefährlichen Zeit 
von der Mitte des 17. bis zur Mitte des 18. Jahr- 
hunderts an ihren verbrieften Rechten, insbe- 
sondere ihrem Steuerbewilligungsrechte, festge- 
halten haben. Eine Abschwächung des rein stän- 
dischen Prinzipes ist unter dem Einflusse moderner 
Anschauungen erfolgt. Die Steuern sind nicht 
mehr ausschliesslich Standessteuern, d. h. Beiträge 
der Stände als solcher zu den landesherrlichen 
Ausgaben. Vielmehr ist die Steuerpflicht aller 
Untertanen als unbezweifelte anerkannt in den 
Verhandlungen auf dem Konvokationstage von 
1808 (88 17, 111 d. W.). Auch der Grundsatz, dass 
Landesgesetze nur die ständischen Obrigkeiten als 
solche binden, weil sie sich als Verträge zwischen 
Landesherrschaft und Ständen darstellen, ist seit 
langem obsolet. Die Landesgesetze sind vielmehr 
für alle Untertanen verbindlich. Es steht also 
heute doch der Landesherr in direkten Be- 
ziehungen zu der Gesamtheit der Untertanen 
seines Landes. 
Zweites Kapitel: Die geschichtliche Entwickelung der 
landständischen Verfassung in Mecklenburg. 
Erster Titel: Die Zeit bis zur »Union« (1523). 
$ 15. 
Mit den deutschen Kolonisatoren (88 1, 2 d. W.) 
drang auch das deutsche Ständewesen in Mecklen- 
burg ein. Bereits im 12. und im 13. Jahrhundert 
traten neben die Landesherren, die ursprünglich 
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