36
die einzigen Grundherren wären, als Machtfaktoren
die geistlichen Herren (Prälaten), die den den
neu gestifteten Kirchen und Klöstern zugewiesenen
Grundbesitz verwalteten, die Mannen (Ritter, welt-
liche Herren), die mit Gütern belehnt wurden, und
die zahlreich gegründeten Städte mit ihrem Terri-
torium. Diesen Grundherren gegenüber hatte
der Landesherr gewisse Herrschaftsrechte, insbe-
sondere auf Kriegsdienste und Abgaben (Beden).
Die Grundherren wiederum übten Herrschafts-
rechte über die auf ihrem Gebiete wohnenden
Hintersassen aus.
Ein allgemeines Besteuerungsrecht stand den
Landesherren nicht zu. Brauchten sie Geld zu
ihren Kriegen, Fehden, zur Schuldentilgung usw.,
so waren sie auf die Beihilfe der Grundherren,
der Stände, angewiesen. Die Stände leisteten
Hilfe, aber nicht umsonst. Sie beuteten jede
pekuniäre Bedrängnis der Landesherren zu ihrem
Vorteil aus. Sie bewilligten die vom Fürsten ge-
forderten Gelder, liessen sich aber für ihre Hilfe-
leistung Vorrechte, Privilegien, verleihen und eine
Teilnahme an der Regierung zugestehen. So ge-
wannen die Stände im Laufe der Zeit Gerichts-
barkeit über ihre Hintersassen, Besteuerungsrechte
gegenüber den Hintersassen, Befreiung von der
Bede und dergl. mehr. Je kraftvoller die Grund-
herren wurden, um so mehr schwand die Macht
der Landesherren. Da das Land in mehrere Herr-
schaften zerfiel, traten die Stände anfangs nur in
direkte Beziehungen zu dem Herrscher ihres
Landesteiles, in dem sie angesessen waren. Die
Vereinigung der Stände wurde erst angebahnt, als
die getrennten Lande 1471 unter derselben fürst-