Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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die einzigen Grundherren wären, als Machtfaktoren 
die geistlichen Herren (Prälaten), die den den 
neu gestifteten Kirchen und Klöstern zugewiesenen 
Grundbesitz verwalteten, die Mannen (Ritter, welt- 
liche Herren), die mit Gütern belehnt wurden, und 
die zahlreich gegründeten Städte mit ihrem Terri- 
torium. Diesen Grundherren gegenüber hatte 
der Landesherr gewisse Herrschaftsrechte, insbe- 
sondere auf Kriegsdienste und Abgaben (Beden). 
Die Grundherren wiederum übten Herrschafts- 
rechte über die auf ihrem Gebiete wohnenden 
Hintersassen aus. 
Ein allgemeines Besteuerungsrecht stand den 
Landesherren nicht zu. Brauchten sie Geld zu 
ihren Kriegen, Fehden, zur Schuldentilgung usw., 
so waren sie auf die Beihilfe der Grundherren, 
der Stände, angewiesen. Die Stände leisteten 
Hilfe, aber nicht umsonst. Sie beuteten jede 
pekuniäre Bedrängnis der Landesherren zu ihrem 
Vorteil aus. Sie bewilligten die vom Fürsten ge- 
forderten Gelder, liessen sich aber für ihre Hilfe- 
leistung Vorrechte, Privilegien, verleihen und eine 
Teilnahme an der Regierung zugestehen. So ge- 
wannen die Stände im Laufe der Zeit Gerichts- 
barkeit über ihre Hintersassen, Besteuerungsrechte 
gegenüber den Hintersassen, Befreiung von der 
Bede und dergl. mehr. Je kraftvoller die Grund- 
herren wurden, um so mehr schwand die Macht 
der Landesherren. Da das Land in mehrere Herr- 
schaften zerfiel, traten die Stände anfangs nur in 
direkte Beziehungen zu dem Herrscher ihres 
Landesteiles, in dem sie angesessen waren. Die 
Vereinigung der Stände wurde erst angebahnt, als 
die getrennten Lande 1471 unter derselben fürst-
	        
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