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lichen Herrschaft zusammengefügt wurden ($ 2
d. W.). Seit dieser Zeit fand eine Mitwirkung der
Stände aus dem ganzen Lande an der Regierung
statt, und zwar durch Ratgeber, welche in Ver-
tretung der übrigen Stände von der Landesherr-
schaft bei wichtigen Anlässen einberufen wurden.
Die Wirkung dieser Vertretung reichte jedoch
nicht weiter, als die übrigen Stände keine Veran-
lassung fanden, Einsprache zu tun. Handelte es
sich um allgemeine Leistungen aller Untertanen,
so hatte natürlich die Zustimmung einzelner stän-
discher Räte keine allgemein verbindliche Kraft.
Es wurden daher häufig alle Stände des gesamten
Landes einberufen. Unter den durch die einheit-
liche fürstliche Herrschaft zusammengeführten
Ständen machte sich naturgemäss auch das Be-
wusstsein von der Gemeinsamkeit ihrer Interessen
und von ihrer Zusammengehörigkeit geltend. Sie
empfanden auch das Bedürfnis des gegenseitigen
Beistandes zur Aufrechterhaltung ihrer Privilegien
gegenüber der landesherrlichen Gewalt. Ihre
Stärke lag in dem Zusammenschluss. Jede neue
Landesteilung konnte ihrer Macht nur Abbruch
tun. Als daher wirklich eine Teilung drohte,
schlossen am 1. August 1523 zu Sternberg die
Prälaten, Mannen und Städte der Fürstentümer
und Lande Mecklenburg, Wenden, Rostock und
Stargard ($2 d. W.) bei Ehren und getreuen Hand-
gelübden an Eidesstatt für ewige Zeiten einen
Bund. Diese sogen. »Union der Landstände«
gipfelte in dem Satze: »Da es sich aber begebe,
dass wir sämtlich oder sonders hiernachmals
durch jemand wider unsere Privilegia, Frei-
heit, Gerechtigkeit, löbliche Gewohnheit oder alt