Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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lichen Herrschaft zusammengefügt wurden ($ 2 
d. W.). Seit dieser Zeit fand eine Mitwirkung der 
Stände aus dem ganzen Lande an der Regierung 
statt, und zwar durch Ratgeber, welche in Ver- 
tretung der übrigen Stände von der Landesherr- 
schaft bei wichtigen Anlässen einberufen wurden. 
Die Wirkung dieser Vertretung reichte jedoch 
nicht weiter, als die übrigen Stände keine Veran- 
lassung fanden, Einsprache zu tun. Handelte es 
sich um allgemeine Leistungen aller Untertanen, 
so hatte natürlich die Zustimmung einzelner stän- 
discher Räte keine allgemein verbindliche Kraft. 
Es wurden daher häufig alle Stände des gesamten 
Landes einberufen. Unter den durch die einheit- 
liche fürstliche Herrschaft zusammengeführten 
Ständen machte sich naturgemäss auch das Be- 
wusstsein von der Gemeinsamkeit ihrer Interessen 
und von ihrer Zusammengehörigkeit geltend. Sie 
empfanden auch das Bedürfnis des gegenseitigen 
Beistandes zur Aufrechterhaltung ihrer Privilegien 
gegenüber der landesherrlichen Gewalt. Ihre 
Stärke lag in dem Zusammenschluss. Jede neue 
Landesteilung konnte ihrer Macht nur Abbruch 
tun. Als daher wirklich eine Teilung drohte, 
schlossen am 1. August 1523 zu Sternberg die 
Prälaten, Mannen und Städte der Fürstentümer 
und Lande Mecklenburg, Wenden, Rostock und 
Stargard ($2 d. W.) bei Ehren und getreuen Hand- 
gelübden an Eidesstatt für ewige Zeiten einen 
Bund. Diese sogen. »Union der Landstände« 
gipfelte in dem Satze: »Da es sich aber begebe, 
dass wir sämtlich oder sonders hiernachmals 
durch jemand wider unsere Privilegia, Frei- 
heit, Gerechtigkeit, löbliche Gewohnheit oder alt
	        
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